Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbands e.V. (dbv)

Der Deutsche Bibliotheksverband begrüßt das Urteil vom 1. Juni 2023 des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur Sonntagsöffnung Öffentlicher Bibliotheken in NRW. Zugleich bekräftigt er die Notwendigkeit einer Änderung des Bundesarbeitszeitgesetzes.

Am 1. Juni hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster eine Normenkontrollklage von Ver.di abgewiesen. Ver.di hatte gegen das Land NRW geklagt, das mit § 2 seines zum 29. Oktober 2019 in Kraft getretenen Bibliotheksstärkungsgesetzes die Bedarfsgewerbe-verordnung geändert hat. Öffentlichen Bibliotheken ist seither auch an Sonn- und Feiertagen die Öffnung ihrer Einrichtungen mit eigenem Personal bis zu sechs Stunden erlaubt. Laut dem seit Oktober 2019 geltenden Bibliotheksstärkungsgesetz dürfen die Kommunen die Angestellten bis zu sechs Stunden einsetzen. Ver.di zufolge würde dieses Gesetz jedoch gegen das Bundesarbeitszeitgesetz verstoßen. Das sieht das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil anders.

Der Deutsche Bibliotheksverband begrüßt das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen. Denn die abgewiesene Klage stärkt Öffentliche Bibliotheken in ihrer Funktion als Kultur- und Begegnungsorte. NRW zeigt, wie
gewinnbringend die Sonntagsöffnung sowohl für die Arbeitnehmer*innen als auch für die Bibliotheksbesucher*innen umgesetzt werden kann. Gerade für Familien, alleinerziehende oder beruflich stark eingebundene Menschen ist ein
Bibliotheksbesuch oftmals nur am Sonntag möglich.

Das Gericht bestätigt ein zeitgemäßes Verständnis von Bibliotheken als zentrale Dritte Orte für Bildung und das kulturelle und gesellschaftliche Leben vor Ort. Diese Funktionsbeschreibung trifft aber nicht minder auf Bibliotheken in Sachsen,
Hamburg, dem Saarland und weiteren Bundesländern zu. Daher kann der landesspezifische Weg in Nordrhein-Westfalen nur der erste Schritt sein. Die logische Schlussfolgerung muss eine bundeseinheitliche Regelung sein, sonst
drohen weitere Klagen, sollten sich die 15 anderen Bundesländer mit landesspezifischen Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung auf den Weg machen und jedes Land verschieden gestrickte Ausnahmeregeln erlassen.

Der Deutsche Bibliotheksverband bekräftigt daher seine Forderung an die Bundesregierung, das Versprechen aus seinem Koalitionsvertrag entschlossen umzusetzen und das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen von Arbeitnehmer*innen in Öffentlichen Bibliotheken bundeseinheitlich zu regeln. In der Ausnahmeregelung des § 10 des Bundesarbeitszeitgesetztes müssten das Adjektiv „wissenschaftliche“ und der Zusatz „Präsenz“ entfallen. Die Öffnung von Bibliotheken an Sonn- und Feiertagen wird damit möglich, wo es sinnvoll ist, ohne eine Pflicht für alle zu schaffen. Denn für eine erfolgreiche Umsetzung ist die jeweilige Situation vor Ort entscheidend und eine ausreichenden Personal- und Finanzausstattung in den Bibliotheken zentral.

Auch die Gewerkschaftsseite sollte die Urteilsbegründung zum Anlass nehmen, die eigene Position zu überdenken. Dogmatismus und ein Festhalten an überkommenen Verboten führen hier zur Schwächung des kulturellen Lebens
und des sozialen Zusammenhalts vor Ort. Zumal die betroffenen Bibliotheken selbst die Sonntagsöffnung fordern. Auf der Mitgliederversammlung des Deutschen Bibliotheksverbandes vom 25. Mai 2023 wurde die Forderung an den Bund zur rechtlichen Ermöglichung von Sonntagsöffnungen einstimmig von den im dbv organisierten Bibliotheken beschlossen.

Zum Hintergrund

Während Museen, Theater und Opernhäuser selbstverständlich sonntags öffnen dürfen, müssen Öffentliche Bibliotheken in vielen Bundesländern ihre Türen sonntags schließen. Der Deutsche Bibliotheksverband setzt sich daher seit langem  für die bundesweite Ermöglichung der Sonntagsöffnung von Öffentlichen Bibliotheken ein. Damit sollen vor allem die Personen, die unter der Woche stark eingebunden sind, auch sonntags ihre Bibliothek besuchen und nutzen können. Dafür muss die Ausnahmeregelung vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen im Bundesarbeitszeitgesetz auf alle Bibliotheken ausgeweitet werden. Für Bibliotheken soll damit die Möglichkeit, aber kein Zwang bestehen, an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Sonntagsöffnung von Öffentlichen Bibliotheken bundesweit zu ermöglichen. Bislang wurde das zuständige Bundesarbeitsministerium
jedoch nicht aktiv.
Mehr Informationen: www.bibliotheksverband.de/sonntagsoeffnung


Kontakt


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