Stellungnahme und Antwort des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. (dbv)

Im März und April 2023 hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine öffentliche Konsultation zum Forschungsdatengesetz durchgeführt, mit der ermittelt werden sollte, welche möglichen Regelungsgegenstände für ein Forschungsdatengesetz auf rechtliche Umsetzbarkeit und praktische Durchführbarkeit geprüft werden sollten. Im Folgenden sind die Antworten des Deutschen Bibliotheksverbands e.V. (dbv) auf die Fragen der öffentlichen Konsultation abgebildet. In Annex I gibt der dbv zudem eine Übersicht an Szenarien/„use-cases“ aus den Bibliotheken zum Umgang mit Forschungsdaten und in Annex II einige Beispiele für Bibliotheksdienstleistungen im Bereich Forschungsdaten.

1. Bedarfe

Bitte erläutern Sie, welche Bedarfe an Daten im Kontext kommerzieller und nichtkommerzieller Forschung bestehen und gehen Sie hierbei auf folgende Aspekte ein:

a. Daten für die Forschung:

Zu welchen Daten besteht aus Ihrer Sicht ein Bedarf an besseren Zugangs-, Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten z.B. lange Datenreihen, geographisch referenzierte Daten, gelabelte Daten, (nicht) personenbezogene Daten, kuratierte Daten, Rohdaten ohne Kontext, Spartendaten wie Klima, Wetter?

  • Das Interesse an einem verbesserten Zugang zu Daten betrifft grundsätzlich nahezu alle Daten, die gezielt und ungezielt entstehen – insbesondere auch aus Verwaltungskontexten oder im Behördenhandeln, sowie aus Bewegungs- und Transaktionsdaten aller Art. Die Daten umfassen, neben dem Medientyp „Text“, auch Roh- und Aggregationsdaten (bspw. aus Messreihen, aus seriellen Meldungen etc.), Bild-, Audio- und Bewegtbilddaten, 3D-Modellen, komplexen Tabellen, Datenbanken usw. 
    In vielen dieser Bereiche sind bereits gute Schnittstellen vorhanden und sind Register entstanden, die zum Beispiel im Rahmen der Open-Gov-Bewegung für bessere und klar definierte Zugänge sorgen. Nicht zuletzt auch die Nationale Forschungsdateninfrastruktur (NFDI) stößt hier weitere Räume auf und macht Daten auch cross-disziplinär sichtbar und zugänglich.
    Gleichzeitig sind viele Daten, insbesondere auch von öffentlichen Einrichtungen, nicht öffentlich sichtbar beschrieben und zugänglich.
  • Aus der engeren Perspektive der Bibliotheken geht es dabei nicht nur um „born digital“ Daten, sondern auch um über die Retrodigitalisierungsverfahren gewonnene Daten.
  • Eine neue Dimension eröffnet sich durch Daten, die auf der Basis von KI-Verfahren automatisiert gewonnen werden und die es erlauben, zum Beispiel Anonymisierungsprozesse durchzuführen, die dann Forschenden rechtskonform zur Verfügung gestellt werden. Allerdings bestehen hier noch erhebliche Unsicherheiten dazu, welche rechtlichen Beschränkungen hier abgefangen werden und zugleich, ob mit solchen abgeleiteten Daten angemessene Forschungsleistungen entstehen können.

In welchen wissenschaftlichen Disziplinen bzw. interdisziplinären Kontexten für welche Forschungszwecke sind Datenzugänge besonders relevant (z.B. empirische Wirtschaftsforschung, Bildungsforschung, medizinische Forschung, interdisziplinäre Forschung)?

  • Hier ist keine Einschränkung sinnvoll: Auch geistes-/kulturwissenschaftliche Forschung erfolgt zunehmend auf der Basis digital zur Verfügung stehender Daten. Besonders datenintensive Disziplinen sind die natur- und techniknahen Grundlagenwissenschaften sowie die Medizin.
  • Der Fokus bei Forschungsdaten sollte nicht allein auf den MINT-Fächern liegen. Gerade für geisteswissenschaftliche Forschungsvorhaben halten Bibliotheken einen riesigen Fundus vor: Handschriften, Nachlässe, vollständige Dokumentationen von vergänglichem Schriftgut, AV-Medien, um nur einige zu nennen. Tageszeitungen und Zeitschriften, die oftmals anderweitig nicht mehr beschafft werden können, sind beispielsweise z.T. bei der zuständigen Pflichtexemplar-Bibliothek vollständig vorhanden. Diese sollten als bedeutende Forschungsgegenstände nicht übersehen werden, wenn über Regelungen gesprochen wird.

Welche Herkunft/Quellen von Daten sind hier aus Ihrer Sicht besonders relevant (z.B. Daten aus der öffentlichen Verwaltung, Daten aus der Wirtschaft bzw. von Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Einzelpersonen, Maschinendaten, Daten der amtlichen Statistik, etc.)?

  • Dies ist fachspezifisch sehr unterschiedlich und daher in der Summe nicht pauschal zu beantworten. Eine Priorisierung nach Relevanz ist nicht sinnvoll. Eine gesetzliche Regelung sollte – vor dem Hintergrund einer klaren impulsgebenden Grundaussage zu Gunsten eines Rechtsanspruchs auf die Bereitstellung von Daten, wenn Forschungsaufgaben bearbeitet werden – die Umsetzungsmöglichkeiten bei unterschiedlichen Datenquellen berücksichtigen. Grenzen ergeben sich, wenn z.B. Firmengeheimnisse geschützt werden müssen oder datenethisch relevantes Datenmaterial nicht herausgegeben werden kann.


b. Daten aus der Forschung:

Zu welchen Daten aus der Forschung besteht aus Ihrer Sicht Bedarf an Zugang-, Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten für öffentliche Stellen, Unternehmen und Zivilgesellschaft?

Zu welchen Zwecken sind Datenzugänge für Unternehmen, Zivilgesellschaft oder öffentlichen Stellen besonders relevant?

Forschung in den Bereichen Grundlagen, Technik, Wirtschaft, aber auch Medizin und historisch arbeitenden Wissenschaften,
„Volksgesundheit und –krankheiten“, gesellschaftliche Entwicklungen, Leben und Umwelt, aber auch kulturelle Identität.

Welche Herkunft/Quellen von Forschungsdaten sind hier aus Ihrer Sicht besonders relevant?

k.A.


c. Was würde die Bereitschaft zum Datenteilen auf Seiten von

  • Unternehmen bzw. der Wirtschaft
  • Wissenschaft
  • Zivilgesellschaft
  • öffentlichen Stellen

erhöhen? Welche Anreize könnten gesetzt werden?

Eine Kombination aus Zwang und Anreiz. Zwang durch den grundsätzlichen Anspruch für Forschende auf den Zugang zu Daten,
Ressourcen für die Aufbereitung und Vorhaltung von Daten insb. bei dauerhaft bestehenden Einrichtungen wie Bibliotheken und vielen anderen Trägern der Informationsinfrastruktur.

d. Wie schätzen Sie die Bedeutung von Forschungskooperationen (z.B. mit Partnern aus der Wissenschaft und der Wirtschaft) in Bezug auf das sektorübergreifende Teilen von Daten ein?

e. Welche Rolle und welche Aufgaben sollten Datenmittlerstrukturen beim Datenteilen einnehmen?

Datenmittler wie Bibliotheken und vergleichbare Einrichtungen haben eine hohe Bedeutung, da sie

  • den Kontakt zwischen Forschenden und Datensets/Datenurhebern herstellen und damit Projekte erst ermöglichen;
  • als vertrauenswürdige Mandanten beider Seiten agieren können.


2. Hindernisse

Bitte erläutern Sie, welche Hindernisse beim Zugang und im Umgang (Verknüpfung, Nutzung etc.) mit Daten für und aus der Forschung derzeit bestehen. Bitte gliedern Sie der Übersichtlichkeit halber gern in z.B. rechtliche, technische, organisatorisch Hindernisse und erläutern Sie (wenn möglich) jeweils anhand von Beispielen.

  • Neben der Information zur Existenz der oben beschriebenen Daten, einem definierten Standard, nach dem diese verlässlich und nachweisbar kuratiert und semantisch beschrieben sind, sind es vor allem rechtliche Unsicherheiten (Urheberrechte, Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte), die Zugangsmöglichkeiten beschränken.


3. Lösungsvorschläge

Mit Blick auf die beschriebenen Bedarfe und Hindernisse, welche legislativen Regelungen sollten aus Ihrer Sicht für ein
Forschungsdatengesetz geprüft werden (konkrete Formulierungsvorschläge erwünscht)?

a. (zu den nicht-legislativen Lösungen s. 3 c)

  • Es braucht einen Kulturwandel hin zu einem Selbstverständnis für Openness (weg von dem Gedanken „das sind meine Daten“). Dieser Kulturwandel kann vorangetrieben werden, indem gesamtgesellschaftliche Vorteile von Openness, aber auch Vorteile für die (wissenschaftliche) Forschung selbst (Nachnutzbarkeit, keine doppelten Bezahlstrukturen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Forschungsergebnisse, Sichtbarkeit, Vergleichbarkeit) bekanntgemacht werden.
  • Für eine „Openness“ bei öffentlichen Daten bedarf es einheitlichen Vorgaben zu Gebühren und Auslagen.
  • Denkbar ist auch, einen einforderbaren Zugang auf Daten durch Methodenwerkzeuge zu ermöglichen, die beim Host der Daten zur Verfügung stehen. Auch hier besteht allerdings noch erheblicher Explorationsbedarf.
  • Erleichterung der Kooperation zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen beim Sammeln, Bereitstellen und Austausch von Forschungsdaten untereinander.
  • Zur Vermeidung von Nadelöhren wäre es ideal, den Bibliotheken als Forschungsdatenempfängerinnen für Aufgaben der Sacherschließung und der Bewahrung der Forschungsdaten einen Sonderstatus als „sicherer Ort / vertrauenswürdiger Dritter“ einzuräumen, so dass die nachgenannten Prüfschritte einem Transfer nicht vorgelagert werden müssen. Ähnlich wie beim Datentransfer an einen Auftragsverarbeiter in einem datenschutzrechtlichen Auftragsverhältnis.
  • Offensichtliche Nadelöhre sollten weitestmöglich gesetzlich geöffnet werden. Nadelöhre können z.B. sein:
    • Anonymisierungsprozesse: Sichtung großer Datenmengen, fachlich geschultes Personal erforderlich, um die korrekte datenschutzrechtliche Bewertung der Inhalte vorzunehmen (Was sind personenbezogene Daten? Was ist Anonymisierung (vs. „nur“ Pseudonymisierung)? Liegen die Rechtsgrundlagen für eine Anonymisierung vor (auch die Anonymisierung ist eine datenschutzrechtliche Verarbeitungshandlung, vgl. die Definition in Art. 4 Nr. 2 DSGVO, und bedarf daher einer Rechtsgrundlage)?), Durchführung und technische Absicherung der Anonymisierung.
    • Wenn diese Prozesse einer Ablieferung zu (Langzeit-) Speicherzwecken jedes Mal vorgeschaltet sein müssen, kann es sehr lang dauern, bis die Forschungsdaten ihren späteren Speicherort erreichen.
    • Rechtliche Unsicherheiten / Bedenken: Es sollte möglich sein, die Speicherung vorzunehmen, ohne zuvor alle rechtlichen Fragen (insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte) klären. Ansonsten wären vergleichbare Prozesse zu durchlaufen mit demselben Effekt wie vorstehend geschildert.
    • Es ist darauf hinzuweisen, dass die wenigsten Einrichtungen über (zahlenmäßig ausreichend) juristisch geschultes Personal verfügen. Die oben Ziffer 3.a. unter „Nadelöhre“ geschilderten Aufgaben wären umfangreich. Es besteht die Befürchtung, dass Forschungsdaten nicht aufgrund des fehlenden Willens, sondern aufgrund dieser Unsicherheiten und den fehlenden Ressourcen für deren Bearbeitung lokal gespeichert und damit unerschlossen bleiben. Beides hindert eine Nachnutzung schon an der Quelle. Den rechtlichen Rahmen auszugestalten kann hier Abhilfe oder zumindest Erleichterung verschaffen, ohne die (finanziellen) Ressourcen aufstocken zu müssen.
  • Klarstellung und Transparenz durch deklaratorische Regelungen:
    • Schon jetzt gilt: Messergebnisse und reine Sachdaten sind keine urheberrechtlich geschützten „Schöpfungen“ der Person oder des Forschendenteams, die sie erfasst haben. Sie sind vorbestehend und werden nur sichtbar gemacht. Das steht nicht ausdrücklich so im (Urheberrechts)Gesetz, sondern ergibt sich aus dem Begriff der persönlichen geistigen Schöpfung. An diesem Beispiel zeigt sich, wie elementar ein ständiger Wissenstransfer zu diesen grundlegenden Verständnisfragen ist. Als gesetzlich unterstützende Lösung könnte eine klarstellende (deklaratorische) Formulierung im Forschungsdatengesetz viel erreichen. Es würde zwar nur nachgezeichnet, was sich aus dem UrhG ohnehin schon ergibt, aber es wäre am passenden Ort zu finden und erspart das Suchen in anderen Gesetzeswerken und das Wissen um die urheberrechtlichen Grundstrukturen, da explizit benannt.
    • Amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und „andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind“ (§ 5 Abs. 2 UrhG) sind schon jetzt ausdrücklich vom Urheberrechtsschutz ausgenommen. Gerade Absatz 2 erweist sich in der Anwendung als schwierig. Hier bedarf es in der Regel juristischer Expertise zur Beurteilung. Hilfreich wäre ein Katalog, der typische Fälle auflistet. Das könnte zur Rechtssicherheit beitragen.
  • Nutzung der Möglichkeiten, die (datenschutzrechtliche) Öffnungsklauseln in den EU-harmonisierten Gesetzesbereichen bieten:
    • Die Regelungen zum Datenschutz und ggf. anderen Persönlichkeitsrechten sowie den Urheber-/Leistungsschutzrechten als Hemmnisse für gewünschte Datentransfers müssen mit in den Fokus genommen werden. Die adressierten Einrichtungen dürfen mit den schwierigen Rechtsfragen und dem sich daraus ergebenden erhöhten Prüfaufwand (wann sind Forschungsdaten anonym?) / Aufwand (personell, organisatorisch) für Anonymisierung / Prüfung urheberrechtlicher Erlaubnisse, Schrankenregelungen / Haftungsfragen) nicht allein gelassen werden. Da es sich weitestgehend um EU-harmonisierte rechtliche Regelungen handelt, sollte geprüft werden, ob und wie weit über Öffnungsklauseln in einem nationalen Forschungsdatengesetz Erleichterungen verschaffen werden können.
    • Stichwort „Broad Consent“: Gemeint ist hiermit eine datenschutzrechtliche Einwilligung. Die DSGVO setzt voraus, dass die Zwecke der Datenverarbeitung bei der Einholung der Einwilligung konkret benannt werden. Nur für die benannten Zwecke gilt die Einwilligung und dürfen die Daten genutzt werden. Bei späterer Zweckänderung (z.B. weil sich im Laufe des Forschungsvorhabens Erkenntnisse ergeben, die ein Weiterforschen in einer anderen Richtung nahelegen, oder weil sich aus den Forschungsergebnissen neue Forschungsfragen ergeben), muss eine neue Einwilligung für die neuen Zwecke eingeholt werden. Das ist sehr aufwendig. Zudem erfordert es die Erfassung zusätzlicher Daten (bspw. Kontaktdaten für die spätere Kontaktaufnahme).
    • Der Wunsch nach einem „Broad Consent“ drückt den Wunsch aus, die (Forschungs-)Zwecke bei der Einwilligung weiter fassen zu können, so dass auch spätere Entwicklungen und/oder ggf. sogar Anschlussforschungen von der einmal eingeholten Einwilligung umfasst sind (erweiterte Zwecke).
    • In einigen Ausnahmebereichen erlaubt das deutsche Gesetz bereits weitergehende / breitere Zweckfestlegungen. Dies geschieht im Rahmen der DSGVO-Öffnungsklauseln, die den nationalen Gesetzgebern die Ausgestaltung bestimmter Rechtsfragen erlauben. Dieser Weg ist gesetzhierarchisch also eröffnet und die Möglichkeiten, die die Öffnungsklauseln dem deutschen Gesetzgeber einräumen, könnten ausgeschöpft werden. Einige Beispiele:
      • Ein Beispiel für eine gesetzliche Zweckerweiterung findet sich im Hamburgischen Krankenhausgesetz § 12 Abs. 1 HmbKHG.
      • Ein weiteres Beispiel, bei dem die Spielräume der Öffnungsklauseln bereits genutzt wurden und an dem sich bei der Ausgestaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen speziell für Forschungsdaten orientiert werden könnte, ist die der Einwilligung in Bezug auf Personenabbildungen.
      • Fotos von Personen enthalten in der Regel personenbezogene Daten dieser Personen (äußere Merkmale, Hautfarbe, Haarfarbe, Größe, o.ä. sind alles Merkmale, die zu einer Identifizierbarkeit der Person führen (können)). Es bedarf also einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage, und zwar bereits für deren Anfertigung.
      • Daneben sieht das KUG in § 22 eine Einwilligungspflichtigkeit für die Zurschaustellung und Veröffentlichung von Personenbildnissen vor. 
      • Es ist höchstgerichtlich nach wie vor ungeklärt, wie sich die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a DSGVO zu der Einwilligung gemäß § 22 KUG verhält. Das wirft deshalb praktische Fragen auf, weil letztere weniger strenge Voraussetzungen hat. Insbesondere ist eine weitere Zweckbestimmung zulässig als nach DSGVO und darf die KUG-Einwilligung unwiderruflich erteilt werden. Ob § 22 KUG die Voraussetzungen einer nationalen Ausgestaltung im Rahmen einer DSGVO-Öffnungsklausel erfüllt, ist umstritten.
      • Lediglich im Bereich der Presse ist nationalgesetzlich von den Möglichkeiten der Öffnungsklausel explizit Gebrauch gemacht worden. Das sog. Medienprivileg in § 36 Medienstaatsvertrag HSH, auf den § 11a HmbPresseG verweist, nutzt die Öffnungsklausel der DSGVO und sieht vor, dass zentrale Vorschriften der DSGVO nicht zur Anwendung gelangen und gibt dadurch der nationalen Gesetzgebung den Vorrang: „Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119/1 von 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. […]“
      • Bestätigt ist die Anwendbarkeit (der Vorrang) des KUG für den Bereich der Presseberichterstattung übrigens auch durch den BGH (Urteil vom 07.07.2020, Az.: VI ZR 250/19: https://openjur.de/u/2299023.html )
      • Wünschenswert wäre, auch für die Verwendung von Bildnissen im Bereich der Forschung und innerhalb von Forschungsdaten eine ähnliche Klarstellung zu erzielen, z.B. durch Regelungen, die der in § 36 Medienstaatsvertrag HSH vergleichbar sind.
  • Verwiesen sei bei Punkt 3.a. ebenfalls auf die Stellungnahme des Vereins Deutscher Bibliothekarinnen und Bibliothekare e.V. (VDB) zu dieser Konsultation zum Forschungsdatengesetz.


b. In welchen Gesetzen (deutschen/ggf. auch europäischen) besteht aus Ihrer Sicht Änderungs-/Ergänzungsbedarf mit Blick auf die oben beschriebenen Bedarfe und Hindernisse (Formulierungsvorschläge erwünscht)?

  • Eine Schrankenregelung für nachgewiesene Forschungsaufgaben über die bestehenden Regelungen hinaus würde der Forschungscommunity helfen.
  • Wünschenswert wäre eine Regelung für die dauerhafte Veröffentlichung pseudonymisierter Forschungsdaten hinsichtlich der Verantwortlichkeit nach Ende der Projektlaufzeit (s. dazu Punkt 4, Rolle der Bibliotheken als Garanten der Langzeitarchivierung).
  • Die Regelungen zum Datenschutz und ggf. anderen Persönlichkeitsrechten sowie den Urheber-/Leistungsschutzrechten als Hemmnisse für gewünschte Datentransfers müssen mit den in Fokus genommen werden. Die adressierten Einrichtungen dürfen mit den schwierigen Rechtsfragen und dem sich daraus ergebenden erhöhten Prüfaufwand (wann sind Forschungsdaten anonym? / Aufwand (personell, organisatorisch) für Anonymisierung / Prüfung urheberrechtlicher Erlaubnisse, Schrankenregelungen / Haftungsfragen) nicht allein gelassen werden. Da es sich weitestgehend um EU-harmonisierte rechtliche Regelungen handelt, ist die Frage zu stellen, ob und wie weit (Öffnungsklauseln) ein nationales Forschungsdatengesetz hier Erleichterungen verschaffen kann. Stichwort: „Broad Consent“ und KUG (s.o.).
  • Für Forschungsdaten mit urheberrechtlichen Inhalten könnten sich die Prozentgrenzen in § 60e UrhG als Hindernisfaktor erweisen. Erstrebenswert wäre eine Lösung, die sich an § 60d UrhG (Text- und Data Mining (TDM)) orientiert und für die Vervielfältigung sowie die Zugänglichmachung von Forschungsdaten weitergehende Befugnisse einräumt. Die Bibliotheken benötigen hier Rechtssicherheit, um ihre Rolle als infrastrukturelle Zugangsvermittlerin wahrnehmen zu können. Undenkbar ist ein Ergebnis, bei dem gesagt werden müsste: Wir würden ja gern zur Verfügung stellen, dürfen aber nur 10% – und sei es nur aus rechtlicher Unsicherheit. Weiter wäre eine gesetzliche Einräumung von Bearbeitungsrechten dringend sinnvoll, um Anpassungen an technische (Speicher-) Standards vornehmen zu können, sowie das Recht zur geregelten Weitergabe an andere institutionelle Aggregatoren, die einen gleichen Status haben und gleiche Aufgaben wahrnehmen (z.B. Deutsche Nationalbibliothek oder Bundesarchiv, o.ä.).
  • Verwiesen sei bei Punkt 3.b. ebenfalls auf die Stellungnahme des Vereins Deutscher Bibliothekarinnen und Bibliothekare e.V. (VDB) zu dieser Konsultation zum Forschungsdatengesetz.


c. Welche weiteren, nicht-legislativen Lösungsvorschläge sehen Sie mit Blick auf die beschriebenen Bedarfe und Hindernissee?

k.A.


4. Sonstiges

Was möchten Sie uns sonst noch zum Thema Forschungsdatengesetz/ Forschungsklauseln mitgeben?

  • Der Zugang zu Forschungsdaten ist rechtlich durch ein Rahmenwerk abzusichern, bedarf aber eines kontinuierlichen Monitorings und der Weiterentwicklung der entsprechenden Informationsinfrastruktur. Ein wichtiger Faktor ist dabei die allerdings nur projektförmig aufgesetzte NFDI, an der viele Bibliotheken beteiligt sind. Zu nennen sind auch die Fachinformationsdienste, die von der DFG ebenfalls nur projektförmig gefördert werden, hier sind allerdings Verstetigungselemente gerade in der Vorbereitung. Vor diesem Hintergrund sollten Incentives an alle Datenerzeugende Einheiten in Wirtschaft, Gesellschaft, der staatlichen Administration und der Wissenschaft geschaffen werden, um nachhaltige Strukturen für gut sicht- und erreichbare Daten zu erhalten.
  • Anzudenken ist darüber hinaus auch eine Ombudsstruktur, die als Unterstützungs- und Mediationsfunktion problematische Fälle auflöst bzw. Klärungsbedarfe dokumentiert, und weitere gesetzliche Anpassungsschritte einbringt.
  • Ziel einer gesetzlichen Regelung der Forschungsdateninfrastruktur sollte es sein, Wege für eine zweckmäßige und effiziente Wahrnehmung dieser Rollen der Bibliotheken freizumachen. Diese sind:

1. Rolle der Bibliotheken als Garanten der Langzeitarchivierung (hier besteht eine besondere, aus der traditionellen Aufgabenzuweisung entstandene Expertise).

  • Speicherung: Bewahren allein genügt nicht, man muss auch wiederfinden können. Hier können und sollten die Bibliotheken einen wichtigen Beitrag leisten (Stichworte: Sacherschließung, Metadaten, Strukturen, technische Ressourcen).
  • Dafür ist es erforderlich, dass der Transfer der Forschungsdaten von der datengenerierenden Einrichtung an die Bibliothek, die die vorstehenden Aufgaben wahrnimmt, so weit wie möglich von organisatorischen und rechtlichen Hürden befreit ist.

2. Rolle der Bibliotheken als Orte, an denen Objekte (erschlossen, aber auch unerschlossen) vorhanden sind, die als Forschungsgegenstand dienen.

3. Rolle der Bibliotheken als Infrastruktureinrichtungen und Wissensvermittlerinnen: Zugänglichmachung der
Forschungsdaten.

  • Die Bibliotheken nehmen ihre Aufgabe als infrastrukturelle Einrichtungen sehr ernst und sind wichtige Servicepartnerinnen im Forschungskontext. Sie digitalisieren, sie erschließen, sie versehen mit Metadaten und Strukturdaten, sie erschaffen und pflegen institutionelle Repositorien, sie halten hochauflösendes, OCR-erschlossenes Forschungsmaterial bereit, um nur einige zu nennen.
  • Bibliotheken sind vom Gesetzgeber privilegiert und ihnen wird eine verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, die sie mit Verantwortung wahrnehmen. Siehe zuletzt z.B. die Stärkung der Rolle der Bibliotheken bei der Bereitstellung der Corpora und technischen Grundlagen für TDM sowie für die anschließende Speicherung als Garant der (wissenschaftlichen) Nachprüfbarkeit und Referenzierbarkeit der Forschungsergebnisse. 
  • Gleichzeitig unterliegen Bibliotheken den Regelungen in § 60e UrhG, die in dem, was Bibliotheken zur Verfügung stellen dürfen, weit hinter dem zurückbleiben, was Forschende für eigene Forschungszwecke nutzen dürfen.
  • Besonders bedauerlich und in der täglichen Arbeitspraxis immer wieder Thema, ist die gesetzlich-faktische Begrenzung bei der Zurverfügungstellung von Tageszeitungen und Publikumszeitschriften. Dies insbesondere deshalb, weil diese Medien oftmals an keinem anderen Ort vollständig als Forschungsgegenstand zur Verfügung stehen als in den Pflichtexemplarbibliotheken (siehe dazu in den use-cases Szenario 3).
    • Wichtig ist dabei zu bedenken, dass gemäß § 44b Abs.2 UrhG, der über den Verweis in § 60d Abs. 1 UrhG mitzulesen ist, die TDM-Befugnisse nur für „rechtmäßig zugängliche Inhalte“ gelten. Was rechtmäßig ist, bestimmt sich dann wieder nach § 60e UrhG und greift für viele Forschungsdatenbestände zu kurz. Hier könnte eine eigene Rechtsgrundlage im Forschungsdatengesetz gute Dienste leisten: „(Zugänglichmachung von Forschungsdaten durch Bibliotheken und andere Einrichtungen des Kulturerbes“ o.ä.).


Annex I: Sammlung an Szenarien /„use-cases“ aus den Bibliotheken zum Umgang mit Forschungsdaten

1. Szenario: Forschungsdaten(korpora), die in Bibliotheken und mit Bibliotheksmedien unmittelbar entstehen:

Bei ausländischen Rechtsordnungen, Gesetzestexten, -verordnungsblättern und amtlichen Verlautbarungen stellt sich häufig das Problem, dass die Sprache entweder schon nicht lesbar ist, da ein anderes Schriftzeichensystem verwendet wird, oder dass sie zumindest nur von wenigen Personen gesprochen und verstanden wird.
Die Erstellung von Transkripten und Übersetzungen solcher Werke aus dem Bestand der Bibliothek macht nicht nur die Sacherschließung innerhalb der Bibliothek manchmal erst möglich, sondern ist auch die Voraussetzung, um an und mit dem Material inhaltlich forschen zu können. Hierbei entstehen neue Forschungsdaten(korpora) durch entsprechend qualifiziertes
wissenschaftliches Fachpersonal.
Hinzu tritt, dass nicht in jedem Land der Welt Rechtsordnungen, Gesetzestexte, -verordnungsblätter und amtliche Verlautbarungen digital bereitgestellt werden. Die Erfassung, Sacherschließung und (digitale) Speicherung der Originaltexte zusammen mit Transkripten und Übersetzungen schafft damit einerseits neue Forschungsdaten, die aus den Bestandswerken abgeleitet werden, und stellt andererseits selbst einen wesentlichen Faktor für die Nutzung der originären Materialien zu inhaltlichen Forschungszwecken dar.
Ein Beispiel: https://www.mpipriv.de/grundlagenforschung-recht-islamischer-laender


2. Szenario: Forschungsdaten, die durch die Forschung an und mit originären und unikalen Bestandsmedien der Bibliotheken in Kooperation mit Hochschulen entstehen

Unveröffentlichte Briefe, Dokumente, persönliche Gegenstände, die den Bibliotheken als Nachlass überlassen werden, sind unikale Zeitzeugnisse und Forschungsgegenstände. Sie sind nicht austauschbar und können daher nur an und mit der bestandhaltenden Bibliothek erforscht werden.
Ein Beispiel: https://dehmel-digital.de/


3. Szenario: Digital Humanities: Programmzeitschriften / Tageszeitungen als wichtiger (gesellschaftlicher) Forschungsgegenstand

Pflichtexemplarbibliotheken verfügen über die vollständigen Printausgaben. Die Presseverlage selbst haben oft kein eigenes, vollständiges und strukturiertes Archiv. Durch Digitalisierung und OCR-Erschließung der Printbestände der Bibliotheken werden diese Korpora für die Forschung nutzbar, auch mit TDM. Problem: Rechtlich und tatsächlich bzgl. TDM-Nutzung, Nachnutzung und Referenzierbarkeit der Forschungsergebnisse: Die Medien, die als „Publikumszeitschriften“ gewertet werden, dürfen nur an
„Terminals in den Räumen“ der Bibliothek zur Verfügung gestellt werden (§ 60e UrhG). Dies stellt technische Hürden auf: Computeranwendungen, die für TDM erforderlich sind, können an den Terminalrechnern nicht zum Einsatz kommen, da diese lokal und in sich geschlossen sind. Urheberrechtliche Hürden: TDM nur für Forschungsgegenstände, die „rechtmäßig zugänglich“
sind (§ 44b Abs. 2 UrhG). Die Rechtmäßigkeit wird sich an § 60e Abs. 4 UrhG orientieren müssen.
Tageszeitungen unterliegen denselben rechtlichen Regelungen und Grenzen wie Publikumszeitschriften. Dies führt in der Praxis dazu, dass sie als Mikrofilmkopien verliehen werden, statt sie in digitalisierter Form für zeitgemäße Forschungsvorhaben nutzbar zu machen.

Siehe hierzu die Schilderung in: Albers, C. (2022): „Alles online – alles easy – oder doch nicht?: Warum wir den Mikrofilm für Zeitungen in Bibliotheken und Archiven auch im digitalen Zeitalter noch brauchen.“, O-Bib. Das Offene Bibliotheksjournal / Herausgeber VDB, 9(4), 1–11. https://doi.org/10.5282/o-bib/5899

 

Annex II: Beispiele für Bibliotheksdienstleistungen im Bereich Forschungsdaten

1. Emporion

Um eine Plattform für die Open-Access-Publikation von Forschungsdaten und Datenpapieren aus der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte zu schaffen, haben das DFG-Schwerpunktprogramm „1859 Experience and Expectation.
Historical Foundations of Economic Behavior“ und die Gesellschaft für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte in Verbindung mit der Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz Emporion gegründet. Als Forschungsdaten-Hub für die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte ermöglicht Emporion die kostenfreie und standardkonforme Veröffentlichung von Zeitreihen, historischen Statistik- und Paneldaten, vektoriellen Geodaten, Textmining-Analysen und Datenpapieren. Emporion steht auch für Beiträge aus den Feldern der Unternehmens-, Umwelt- und Technikgeschichte offen.
Mehr Informationen dazu: https://emporion.gswg.info/ und https://blog.sbb.berlin/emporion/


2. Landesinitiativen zu Forschungsdaten

Es gibt in vielen Bundesländern Landesinitiativen zu Forschungsdaten, in denen Projekte, oft kooperativ u.a. mit Bibliotheken realisiert werden.
Ein Einstiegspunkt sind auch Kontaktlisten auf www.forschungsdaten.org oder https://www.forschungsdaten.org/index.php/FDM-Kontakte#Deutschland.


3. Beratungsdienste durch Bibliotheken zu Forschungsdaten

Ein Beispiel für einen Beratungsdienst zu Forschungsdaten ist das Servicezentrum Forschungsdatenmanagement der TU Berlin, das Forschende bei allen Aufgaben des Forschungsdatenmanagements unterstützt.
Mehr Informationen dazu: https://www.tu.berlin/ub/szf

Auch die Staatsbibliothek zu Berlin hat entsprechende Angebote: https://blog.sbb.berlin/termine/kategorien/Forschungsdatenmanagement/

 

Kontakt


Barbara Schleihagen, Bundesgeschäftsführerin
Tel.: +49 (0)30 644 98 99-10
E-Mail: dbv@bibliotheksverband.de
www.bibliotheksverband.de
www.bibliotheksportal.de