Positionspapier des Deutschen Bibliotheksverbands e.V. (dbv)

1. Übergreifende Fragen

1.1. Praxistauglichkeit und Normenklarheit der gesetzlichen Erlaubnistatbestände?

Das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft von 2018 (UrhWissG) wurde vom Deutschen Bibliotheksverband e.V. (dbv) nachdrücklich begrüßt. Damals war die Erwartung, dass die Normen mehr Klarheit, Anwendungssicherheit und Praxistauglichkeit bringen würden, was für die „dauerhafte Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wissenschaft und die Qualität von Lehre und Studium ganz entscheidend“ sei. Nach inzwischen gut drei Jahren praktischer Erfahrung mit der Anwendung stellt der dbv fest, dass die damaligen Erwartungen ganz überwiegend erfüllt wurden. Die Reform von 2018 war ein wichtiger Meilenstein, ohne den der derzeitige Wandel hin zu vielfältigeren digitalen Lern- und Lehrformaten nicht möglich wäre. Die Erfahrungen mit der Corona-Pandemie haben erneut sehr klar gezeigt, wie unverzichtbar gesetzliche Erlaubnistatbestände für die Aufrechterhaltung digitaler Lehre und Forschung sind. Ein System dagegen, das auf aufwendigen Lizenzverhandlungen beruht, wie es manche Wissenschaftsverlage immer noch fordern, stände den Anforderungen, die sich für Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft aus der Digitalisierung ergeben, entgegen. Die Erfahrungen mit §§ 60a bis 60h UrhG sind insgesamt deutlich positiv und die aktuelle Entfristung ist daher konsequent und wird vom dbv begrüßt.

Aus Sicht des dbv sind die positiven Erfahrungen ein starker Beleg dafür, dass der eingeschlagene Weg richtig ist. In einer weiteren Reform sollten die verbleibenden Mängel beseitigt und die gesetzlichen Erlaubnisse für den besonderen Bedarf von Wissenschaft und akademischer Lehre konstruktiv weiterentwickelt werden. Die folgenden Abschnitte sind als Anregungen in diese Richtung zu verstehen.

1.2. Zukunftstauglichkeit der gesetzlichen Erlaubnistatbestände

Die gesetzlichen Erlaubnistatbestände sind unverzichtbar. Das Wissenschaftsurheberrecht kann nicht gänzlich über Lizenzen geregelt werden, weil die wissenschaftlichen Nutzungen oft sehr viel kleinteiliger sind und Einzelverhandlungen mit Rechteinhabern den schnellen Informationsaustauch, der für Wissenschaft und Forschung unverzichtbar ist, unverhältnismäßig behindern würden.

Urheber*innen wissenschaftlicher Werke werden in der Regel von den Verlagen nicht für ihre Werke entlohnt. Eine finanzielle Belohnung der Urheber*innen wird nur entweder pauschal über die Verwertungsgesellschaften erfolgen, was eigene Erlaubnistatbestände zwingend voraussetzt, oder indirekt über eine Steigerung der Reputation durch erhöhte Sichtbarkeit. Eine gesteigerte Sichtbarkeit lässt sich über zugangsbeschränkende Lizenzierungssysteme aber sehr viel schlechter erreichen als über gesetzliche Erlaubnisse und in anderer Weise entgoltene Nutzungen.
Gesetzgeberisches Ziel eines zukunftstauglichen Wissenschaftsurheberrechts muss es sein, möglichst freien wissenschaftlichen Informationsaustausch auch gesetzgeberisch zu fördern. Urheberrechtlich geht dies am besten über erweiterte gesetzliche Erlaubnistatbestände, die eine faire Beteiligung der unterschiedlichen Rechteinhaber durch pauschale und bürokratiearme Abgeltungen über die Verwertungsgesellschaften gestatten. Wie unter 1.1 beschrieben, ist dies in den §§ 60a ff. UrhG weitgehend gelungen. Der Gesetzgeber sollte auf diesem Wege allerdings nicht stehen bleiben, sondern die derzeitigen Erlaubnisse wissenschaftsfreundlich weiterentwickeln.

1.3. Anmerkungen zur Lizenzierungspraxis im Allgemeinen

Es hat sich sehr bewährt, dass Lizenzen, wenn nötig, zentral über die Bibliotheken der Hochschulen und Forschungseinrichtungen verhandelt werden. Dort sind die nötigen Kompetenzen gebündelt und über die etablierten Konsortien gibt es ein gewisses Gegengewicht zu der weit größeren Marktmacht der Wissenschaftsverlage. Der dbv beobachtet daher mit Sorge Versuche der Wissenschaftsverlage, zentrale Lizenzierungen größerer Mengen von Inhalten zu schwächen. Dies geschieht, indem in Form der Meldung und Abrechnung individueller Nutzungen individuelle Lizenzierungen einzelner Inhalte durch einzelne Wissenschaftler*innen angestrebt werden. Teilweise dürfte dies schlicht dadurch motiviert sein, dass auf individuelle und daher weniger einflussreiche Vertragspartner ausgewichen werden soll. Bei den vorgeschlagenen Lizenzierungsplattformen beispielsweise soll auf Basis der verwendeten Seiten von Werken in der einzelnen Lehrveranstaltung abgerechnet werden – wohl wissend, dass die Wissenschaftler*innen die Angemessenheit eines dafür geforderten Preises mangels Vergleichserfahrung sehr viel weniger gut beurteilen können als z.B. die lokale Hochschulbibliothek und es dadurch zu mehrfachen, bruchstückhaften Lizenzierungen desselben Werks an einer Hochschule kommen kann, was einem sinnvollen und kosteneffizienten Bestandsaufbau wie etwa über Campuslizenzen zuwiderläuft.

Der dbv legt großen Wert auf eine faire Vergütung der Rechteinhaber, sowohl auf Seiten der wissenschaftlichen Urheber*innen, als auch auf Seiten der Verlage. Der dbv hat daher mit großem Bedauern zur Kenntnis genommen, dass die VG Wort – anders als alle anderen Verwertungsgesellschaften – sich nicht im Stande gesehen hat, das sehr weitreichende Angebot der KMK für eine Vergütung von §§ 60a und 60c UrhG anzunehmen. In keinem Fall sollte die einseitige Ablehnung durch die VG Wort jetzt als Argument gegen das grundsätzliche Funktionieren des Vergütungssystems benutzt werden. Dies vor allem, weil bei zahlreichen anderen gesetzlichen Erlaubnissen, die weniger politisch aufgeladen sind, das System problemlos funktioniert.

Der dbv kann die wirtschaftliche Situation der Verlage nur bedingt beurteilen. Er stellt aber fest, dass insbesondere die großen Verlagsgruppen, deren Geschäftsabschlüsse öffentlich zugänglich sind, auch nach der Reform sehr hohe Gewinnmargen verzeichnen, die nahezu ausschließlich steuerfinanziert sind. Außerdem beobachtet der dbv mit Sorge, dass der Handel mit Forschungs- und Nutzungsdaten der Wissenschaftler*innen immer mehr zu einem Teil des Geschäftsmodells der großen Wissenschaftsverlage wird. Kleinteilige Abrechnungsformen und geforderte Einzelmeldungen werden als Teil eines Systems des Microtargeting von Forschung und Lehre zusätzlich zu den klassischen Lizenzierungskosten kommerzialisiert.

Bei der Publikationspraxis ist zu beobachten, dass sich ein schon lange vor Einführung des UrhWissG begonnener Prozess weitgehend unverändert fortgesetzt hat. Der Bologna-Prozess und die zunehmende Nutzung digitaler Lehrformen haben dazu geführt, dass das klassische Lehrbuchmodell zunehmend an Bedeutung verliert. Dies ist weltweit zu beobachten. Wenn Verlage also Umsatzeinbrüche im Bereich der klassischen Lehrbuchliteratur beklagen, hat das weniger mit der Ausgestaltung einzelner gesetzlicher Erlaubnisse zu tun als mit einem grundlegenden Wandel der Lehr- und Lernformate.

Wenig überraschend ist seit dem Ausschluss von Zeitungen und Presserzeugnissen aus §§ 60a, 60c und 60e Abs. 5 UrhG die Nutzung von Zeitungen und Presseerzeugnissen in Lehre und Forschung nicht mehr erkennbar. Anfragen von Lehrenden bei Bibliotheken, ob einzelne Lizenzverträge mit einzelnen Zeitungsverlagen eine Verwendung in Lehre und Forschung gestatten, finden in der Praxis so gut wie nie statt. Es gibt auch nur sehr wenige große deutsche Presseverlage (FAZ, Die Zeit), die die akademische Lehre überhaupt in ihren Lizenzverträgen geregelt haben (s. u. unter 2.1 und 2.5). Nahezu jede Nutzung eines beliebigen Presseartikels in Unterricht oder zu Forschungszwecken muss daher individuell verhandelt werden – was aus Praktikabilitätsgründen in der Regel dann unterbleibt.

2. Zu den einzelnen Erlaubnistatbeständen

2.1. § 60a UrhG Unterricht und Lehre

2.1.1. Reichweite und Praxistauglichkeit

§ 60a UrhG hat sich praktisch bewährt; insbesondere die auch für juristische Laien verständliche Formulierung wird als echter Fortschritt wahrgenommen. Praktische Probleme bestehen aber in Bezug auf Details der Regelung; insb. bei der nach wie vor zu engen Beschränkung auf nur 15 % von Werken und bei dem Ausschluss von Beiträgen aus Zeitungen und nicht-wissenschaftlichen Zeitschriften.

a) Die Beschränkung auf nur 15 % von Werken wird damit begründet, dass der Erwerb des kompletten Werkes durch die Nutzung der Erlaubnis nicht ersetzt werden soll. Allerdings würde auch ein erlaubter Umfang von mindestens 25 % den Erwerb kompletter Werke nicht ersetzen, aber zugleich die Verwendung der Werke im Unterricht stärken. Dass 25 % noch nicht zu einer Substituierung des kompletten Werkes führen, wurde bereits im Referentenentwurf zum UrhWissG betont. Leider wurde dieser wissenschaftsfreundlichere Ansatz des Referentenentwurfes nicht in den Gesetzestext übernommen. Dies sollte jedoch bei der nächsten Reform nachgeholt werden. Der höhere Nutzungsumfang sollte über die Verwertungsgesellschaften entschädigt werden.

b) Große praktische Probleme bereitet der indirekte Ausschluss von Beiträgen aus Zeitungen und nicht-wissenschaftlichen Zeitschriften (Presseerzeugnissen) in Absatz 2. Hier besteht tatsächlich dringender Anpassungsbedarf. Der dbv anerkennt ausdrücklich eine besondere Schutzbedürftigkeit der Presse und die Bedeutung einer starken Presselandschaft für die Demokratie. Der derzeitige Ausschluss selbst historischer Presseerzeugnisse aus dem Tatbestand der gesetzlichen Erlaubnisse wirkt hier aber kontraproduktiv. Auch Jahre nach Einführung der Norm bieten nur sehr wenige große Zeitungsverlage (FAZ, Die Zeit) überhaupt Lizenzen für die Verwendung von Texten in der akademischen Lehre an. Dagegen gibt es so gut wie keine Lizenzen von Lokalzeitungen, Zeitungen aus dem Ausland und gar keine Lizenzen für historische Zeitungen. Bei den wissenschaftlichen Bibliotheken, die die Lizenzen der Forschungseinrichtungen verhandeln, gibt es quasi keine Nachfragen von Lehrenden nach den spezifischen Einzelverträgen und tatsächlich wäre der Aufwand, bei jeder Pressepublikation einzeln zu ermitteln, ob der jeweilige Vertrag eine geplante Nutzung gestattet, dort auch kaum zu leisten.

Als besonders nachteilig erweist sich der pauschale Ausschluss von Presseartikeln in den Geschichtswissenschaften. Beispielweise gibt es bei sehr vielen Zeitungen aus der Zeit des Nationalsozialismus oder aus der DDR keine Rechtsnachfolger, bei denen die nötigen Lizenzen überhaupt eingeholt werden könnten. Trotzdem unterliegen die meisten Presseerzeugnisse aus diesen Quellen weiterhin dem Urheberrecht. Die nach § 60a Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubte Nutzung von nur 15 % der Werke ist gerade bei den in der Regel kurzen Zeitungsartikeln meist viel zu wenig, um auch nur den Sinn des Artikels erfassen zu können. Auch ein Ausweichen auf das Tatbestandsmerkmal „vergriffen“ in Absatz 2 hilft nur bedingt. Historische Zeitungen sind zwar oft auch „vergriffen“; wenn die benötigte Zeitung vor Ort aber nicht vorhanden ist, muss die Nutzung in der Lehre und Forschung unterbleiben, weil historische Presseartikel auch nicht mehr im Wege eines Dokumentenversands nach § 60e Abs. 5 UrhG beschafft werden dürfen (s.u. Ziffer 2.5.1).

Die sinkende Wahrnehmung von Presseartikeln in Forschung und Lehre, die durch den generellen Ausschluss von Zeitungen und nicht-wissenschaftlichen Zeitschriften aus den gesetzlichen Erlaubnissen hervorgerufen wurde, zeigt sich aber auch an anderer Stelle als in den  Geschichtswissenschaften. Im Sprachunterricht beispielsweise war es früher gängige Praxis, anhand von deutsch- oder fremdsprachigen Zeitungsartikeln zu lernen und zugleich das Demokratieverständnis in Deutschland zu vermitteln. Seit Einführung des UrhWissG geht dies aber faktisch nicht mehr. Die nötige Ermittlung, ob bei dieser oder jener Zeitung die Nutzung vielleicht doch ausnahmsweise vertraglich gestattet ist, wird in der Praxis als viel zu aufwendig erachtet. Notgedrungen muss auf andere Quellen ausgewichen werden, die unter die gesetzliche Erlaubnis fallen. Das führt nicht zuletzt dazu, dass die Nutzung von Presseartikeln generell zurückgeht und die Autor*innen von Presseartikeln aus der Finanzierung durch die Verwertungsgesellschaften fallen.
Der dbv ist außerdem der Auffassung, dass dem besonderen Schutzbedürfnis der Presse auf andere Weise weit besser Rechnung getragen werden kann als durch die gegenwärtige Ausnahme aus der Nutzung in Lehre und Forschung. Der Schutz der Presseverlage ergibt sich aus der Bedeutung der tagesaktuellen Berichterstattung. Eine Reform des Wissenschaftsurheberrechts könnte Zeitungen und nicht-wissenschaftliche Zeitschriften insofern privilegieren, dass eine Nutzung z.B. in den ersten drei Monaten nach Erscheinen von der Erlaubnis ausgenommen bleibt. Nach diesen drei Monaten sind die Tagesaktualität und damit auch der besondere Schutzbedarf erschöpft. Es ist nicht einsichtig, warum historische Archive von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen einen höheren Schutz genießen sollen als Archive von sonstigen Verlagen oder sonstigen Rechteinhabern. Bei einer erneuten Abwägung sollte auch bedacht werden, dass die Einführung des Presseleistungsschutzrechts in der Urheberrechtsreform 2021 bereits eine deutliche Stärkung der Presseverlage bedeutet.

2.1.2. Verhältnis Schranke – Vertrag (§ 60g UrhG)

Der klare Vorrang der gesetzlichen Erlaubnis gegenüber vertraglichen Vereinbarungen hat sich sehr bewährt. Der dbv vertritt allerdings die Auffassung, dass es hier mehr um eine gesetzgeberische Klarstellung gegangen ist, nicht um eine eigentliche Neuregelung. Denn es widerspricht grundsätzlich der Idee einer gesetzlichen Erlaubnis oder Schranke, wenn die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung beliebig disponibel ist. Strittig war vor der Neuregelung aber, ob durch Individualvereinbarung von einer gesetzlichen Schranke abgewichen werden durfte. Bei Abweichungen über Klauseln in Standardverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen war schon immer unstrittig, dass die Schranke Vorrang hat. Hier hat § 60g UrhG sehr zur besseren Verständlichkeit und Anwenderfreundlichkeit beigetragen, weil aufwendige Prüfungen, ob es vielleicht irgendwo abweichende Vereinbarungen gibt, nun unterbleiben können.
In diesem Zusammenhang hat die Übergangsregelung des § 137o UrhG allerdings zu einer erneuten Rechtsunsicherheit geführt, die durch eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung bei der nächsten Reform beseitigt werden sollte: § 137o UrhG kann so verstanden werden, als wäre der Vorrang der Schranke vor dem Vertrag erst mit Wirkung vom 1. März 2018 eingeführt worden. Daher wird jetzt teilweise bei älteren Verträgen fälschlicherweise von einer Wirksamkeit vertraglicher Standardklauseln ausgegangen. Die rückwirkende Inkraftsetzung von vorher schrankenwidrigen Vertragsklauseln war bei Einführung von § 137o UrhG aber nicht intendiert.

2.1.3. Vergütungsfragen (§ 60h UrhG)

Wie bereits oben unter 1.3 ausgeführt, legt der dbv großen Wert auf eine faire Vergütung der Rechteinhaber und bedauert daher, dass die VG Wort das Angebot der KMK für eine Vergütung von §§ 60a und 60c UrhG abgelehnt hat. Durch diese Uneinigkeit mit einer einzelnen Verwertungsgesellschaft sollte das grundsätzliche System der Vergütung von Schrankennutzung durch pauschale Zahlungen an Verwertungsgesellschaften nicht in Frage gestellt werden. Besonders wenig verständlich ist die Forderung der VG Wort nach einer möglichst genauen Erfassung der einzelnen Nutzungen auch vor dem Hintergrund der Diskussionen um Datentracking durch die Wissenschaftsverlage. Wissenschaftsverlage haben ein hohes finanzielles Interesse daran, alle Nutzungsdaten möglichst filigran zu erfassen, um daraus neue Geschäftsmodelle entwickeln zu können.3 Dies sollte aber auf keinen Fall auf dem Umweg feinkörniger Datenerfassung und titelgenauer Meldepflichten bei der VG Wort geschehen. Auf den bürokratischen Aufwand bei den von der VG Wort geforderten Meldungen ist überdies bereits in den früheren Stellungnahmen des dbv zum UrhWissG ausführlich hingewiesen worden.

Der dbv schlägt deshalb vor, § 60h Abs. 3 wie folgt zu fassen: „Eine pauschale Vergütung auf Grund einer anonymisierten Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt.“ Die derzeitige Formulierung „Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe“ hat zu den gegenwärtig gescheiterten Verhandlungen zwischen VG Wort und KMK beigetragen.

Der Bundesrat hat in der Stellungnahme zum Regierungsentwurf zum Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts zu Recht bemängelt, dass als Schuldner der vergütungspflichtigen Verwertungshandlungen die jeweilige Einrichtung gilt. Eine einrichtungsspezifische Abrechnung widerspricht jedoch der gemäß § 60h Abs. 3 UrhG vorzunehmenden Pauschalierung der Vergütung. Außerdem kann es den über 240 Hochschulen und den sonstigen Forschungseinrichtungen nicht zugemutet werden, jeweils einzeln Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften zu führen. Die Vergütungsschuldnerschaft sollte daher bei der nächsten Reform auf die Träger der Einrichtungen, also Bund und Länder, verlagert werden. Dies entspräche im Übrigen auch der derzeitigen Praxis.

2.2. § 60b UrhG

Keine Anmerkungen.

2.3. § 60c UrhG Wissenschaftliche Forschung

2.3.1. Reichweite und Praxistauglichkeit

Die Ausführungen oben unter 2.1.1 zu § 60a UrhG sind weitgehend auf § 60c übertragbar. Insbesondere sollte der Nutzungsumfang auch hier auf mindestens 25 % erweitert werden. Die Ausnahme von Beiträgen aus Zeitungen und nicht-wissenschaftlichen Zeitschriften ist bei § 60c sogar noch problematischer als bei § 60a UrhG. Beispielsweise musste ein bereits begonnenes theaterwissenschaftliches Forschungsprojekt, das sich mit Theaterrezensionen in Zeitschriften aus den 1920er und 1930er Jahren beschäftigen sollte, abgebrochen werden, weil § 60c UrhG eine einrichtungsübergreifende kollaborative Arbeit an den fraglichen Zeitschriften nicht gestattet hätte und die in Archiven und Bibliotheken über ganz Deutschland verteilten Texte zudem nicht mehr im Wege des Dokumentenversands geliefert werden dürfen. Es erschließt sich nicht, wie durch das Verhindern von solchen Forschungsprojekten dem in der Gesetzesbegründung angeführten besonderen öffentlichen Interesse an einer starken Presselandschaft irgendwie gedient wäre. Der dbv hält es für dringend erforderlich, auch bei § 60c UrhG nur noch die tagesaktuelle Berichterstattung zu privilegieren und Pressetexte drei Monate nach Erscheinen allen anderen Textwerken gleichzustellen.

2.3.2. Verhältnis Schranke – Vertrag (§ 60g UrhG)

s.o. (Ziffer 2.1.2)

2.3.3. Vergütungsfragen (§ 60h UrhG)

s.o. (Ziffer 2.1.3)

2.4. § 60d UrhG Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

2.4.1. Reichweite und Praxistauglichkeit

§ 60d UrhG, insbesondere nach den neuerlichen Anpassungen durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts in diesem Jahr, ist insgesamt eine praxistaugliche Norm, die eine gute Grundlage für eine zeitgemäße Forschung an urheberrechtlich geschützten Werken bietet. Auch hier gibt es jedoch einige Detailprobleme, die bei einer künftigen Reform adressiert werden sollten. So ist nach wie vor nicht eindeutig geklärt, wie mit den im Rahmen von Text und Data Mining entstehenden Korpora verfahren werden darf. Ungeklärt ist die langfristige Speicherung der Korpora für spätere Überprüfungen, ihre sichere Aufbewahrung sowie ihre Verfügbarkeit für wissenschaftliche Anschlussnutzungen. Hier steht insbesondere die in Abs. 4 vorgesehene Beendigung der öffentlichen Zugänglichmachung nach Abschluss der gemeinsamen wissenschaftlichen Forschung und der Überprüfung der Qualität im Widerspruch nicht nur zum Wortlaut der DSM-Richtlinie6, sondern auch im Widerspruch zu den Leitlinien der guten wissenschaftlichen Praxis, die eine langfristige Verfügbarkeit zur Überprüfung vorsehen.

Problematisch ist auch die Erlaubnis der Rechteinhaber in Abs. 6, „erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen … gefährdet werden.“ Faktisch bedeutet diese Einschränkung eine Privilegierung der jeweils schlechtesten IT-Ausstattung der Rechteinhaber. Rechteinhabern, die die Sicherheit und Integrität ihrer Netze gefährdet sehen, sollten stattdessen die Möglichkeit erhalten, alternativen Zugang zu ihren Daten zu gewähren, z.B. über geeignete und normierte Schnittstellen, offene Formate oder über die Übertragung in sichere Umgebungen. Eine schlechte IT-Ausstattung darf nicht als Rechtfertigung dafür dienen, die Erstellung von Korpora für Text und Data Mining, die von der Forschung benötigt werden, zu verhindern.

2.4.2. Verhältnis Schranke – Vertrag (§ 60g UrhG)

s.o. (Ziffer 2.1.2)

2.4.3. Vergütungsfragen (§ 60h UrhG)

Der dbv hat sehr begrüßt, dass ein Text und Data Mining für wissenschaftliche Forschung richtlinienkonform mit Erlass des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vergütungsfrei bleibt. Dies entspricht auch dem Umstand, dass beim Text und Data Mining aus legal zugänglichen Quellen bis auf technisch bedingte Vervielfältigungen keine urheberrechtlich relevante Nutzung stattfindet.

2.5. § 60e UrhG Bibliotheken

2.5.1. Reichweite und Praxistauglichkeit

Die Zusammenführung der vorher verstreut im Urheberrechtsgesetz stehenden Normen, die die besonderen Rechte der Bibliotheken betreffen, hat sehr zur Klarheit beigetragen.

Da die einzelnen Absätze sehr unterschiedliche Tatbestände betreffen, soll im Folgenden getrennt darauf eingegangen werden.

2.5.1.1. Absatz 1

Besonders die 2018 neu eingefügte Erlaubnis zur Änderung von Formaten und zur Anfertigung mehrfacher Sicherheitskopien ist für Gedächtnisorganisationen, die gesetzlich mit der dauerhaften Bewahrung von digitalen Informationen betraut sind, außerordentlich wichtig. Hier wurde eine bestehende Lücke geschlossen, die für den dauerhaften Erhalt unseres kulturellen und intellektuellen Erbes von höchster Bedeutung ist.

2.5.1.2. Absatz 2

Auch die Regelungen zur Restaurierung von Werken haben sich insgesamt bewährt. Bei einer späteren Reform sollte der praktisch häufige Fall aufgenommen werden, dass ein physisches Werk so fragil ist, dass es aus der regulären Nutzung genommen werden muss. Auch in diesem Fall sollte die Bibliothek eine Kopie übermitteln dürfen, die das aus der Nutzung genommene Original substituiert. Nach derzeitiger Rechtslage müsste das Original dafür zerstört sein.

2.5.1.3. Absatz 3

Absatz 3, der eine weitgehend unveränderte Übernahme aus § 58 Abs. 2 UrhG (alt) gewesen ist, ist in der derzeitigen Form kaum zukunftsfähig und sollte den Bedingungen der Digitalisierung angepasst werden. Nach der Norm ist es Bibliotheken (und über den Verweis aus § 60f UrhG insbesondere auch Museen und Archiven) gestattet, Abbildungen ihres Bestandes in gedruckten Katalogen zu verbreiten. Standardfall ist hier ein gedruckter Ausstellungskatalog in einem Museum. Gerade die Erfahrungen der Corona-Pandemie haben aber gezeigt, wie wichtig es für die Einrichtungen ist, ihre Bestände nicht nur analog in gedruckten Katalogen, sondern auch digital dokumentieren zu können. Alle öffentlich zugänglichen Bibliotheken in Deutschland stellen ihren Katalog heutzutage online ins Internet. Zum Katalogeintrag einer Medieneinheit zählt eine Abbildung des Covers mittlerweile als Standard. § 60e Abs. 3 UrhG sollte dahingehend erweitert werden, dass die zustimmungsfreie Abbildung von Buchcovern und anderen Abbildungen zur Dokumentation des Bestandes auch im Internet erlaubt ist.
Der dbv schlägt deshalb vor, den Wortlaut des § 60e Abs. 3 UrhG um „öffentlich zugänglich machen“ zu erweitern.

2.5.1.4. Absatz 4

Den Nutzer*innen können je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10 % eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglicht werden. In der derzeitigen, sehr engen Fassung ist die Erlaubnis nahezu ohne praktische Anwendung geblieben. 10 % von Werken haben sich in der Praxis als viel zu wenig erwiesen, um die eigentlich gesetzgeberisch gewollte Digitalisierung zu fördern. Sinnvoll wäre eine Angleichung des Nutzungsumfangs an § 60a UrhG. Dies würde auch erheblich zu Klarheit beitragen, weil nicht wieder nach unterschiedlichen Anwendungsszenarien zu differenzieren wäre. Beispielsweise könnte die Dozentin einer Lehrveranstaltung auf das ausschließlich vor Ort zugängliche Angebot der Bibliothek verweisen, ohne zusätzlich nach § 60a UrhG selbst digitalisieren zu müssen. Die Anpassung von § 60e Abs. 4 UrhG ist möglich, ohne die Interessen der Rechteinhaber ungebührlich zu beeinträchtigen, denn die adressierten Nutzungen betreffen nachgewiesenermaßen nicht den Primärmarkt und sind im Übrigen weitestgehend vergütungspflichtig. Auch die entsprechende Erlaubnisnorm, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 5 der InfoSoc-Richtlinie erlaubt Nutzungen, solange die normale Verwertung nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden. Ergänzend sollte erwogen werden, die Nutzung von den Räumen der Bibliothek auf den jeweiligen Hochschulcampus bzw. das Intranet auszudehnen, denn hier entspricht der Adressatenkreis demjenigen von § 60a UrhG.

2.5.1.5. Absatz 5

Dringender Handlungsbedarf besteht bei der Erlaubnis zur Übermittlung von Vervielfältigungen durch Bibliotheken. Hier sollte der erlaubte Umfang zumindest an den Umfang von § 60a UrhG angepasst werden. Es ist nämlich in der Praxis kaum zu vermitteln, warum bestimmte Nutzungen – etwa von sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken – in Lehre und Forschung zwar im Prinzip nach einer gesetzlichen Erlaubnis gestattet sind, aber praktisch unterbleiben müssen, nur weil die jeweilige Bibliothek das dafür benötigte Werk entweder gar nicht oder nicht im benötigten Umfang übermitteln darf. Wie oben unter 2.1.1 bereits angesprochen, stellt dabei insbesondere der Ausschluss von Beiträgen aus Zeitungen und nicht-wissenschaftlichen Zeitschriften Hochschulen und Forschungseinrichtungen vor erhebliche Probleme. Mit öffentlichen Mitteln erheblichen Umfangs sind in den Jahren vor Einführung des UrhWissG historische Zeitungsarchive und -sammlungen in wissenschaftlichen Archiven und Bibliotheken aufgebaut worden, die jetzt aber kaum noch überregional genutzt werden können, weil die Bestände nicht länger zwischen den Einrichtungen übermittelt werden können. Wie unter 2.1.1 vorgeschlagen, sollten auch bei § 60e Abs. 5 UrhG nur noch die in den letzten drei Monaten erschienen Presseerzeugnisse von der Erlaubnis ausgenommen werden, weil dort von einer tagesaktuellen Berichterstattung und einem besonderen Schutzbedarf der Tagespresse auszugehen ist. Es ist jedoch nicht verständlich, wieso bei älteren Pressetexten der Schutzbedarf weiterhin viel höher sein sollte als bei anderen, ebenfalls urheberrechtlich geschützten Publikationen.

Ferner sollte die nächste Reform des Urheberrechts für eine Klarstellung genutzt werden, dass die Vervielfältigung und Übermittlung von eigenem Bestand ausschließlich an Angehörige der eigenen Forschungseinrichtung oder Hochschule (einrichtungsinterne Übermittlung) nicht unter § 60e Abs. 5 UrhG fällt. Bei eigenem Bestand der Einrichtung kann davon ausgegangen werden, dass alle Rechteinhaber bereits über den Kauf oder die Lizenz des Werkes für die Nutzung durch die Angehörigen der Einrichtung entschädigt worden sind. Eine zusätzliche Entschädigung nach §§ 60e Abs. 5, 60h Abs. 3 Satz 2 UrhG wäre hier nicht angemessen, weil die Nutzung nicht anders als bei jeder Vervielfältigung im Auftrag wäre.

Hohen Änderungsbedarf bei der Anwendung von § 60e Abs. 5 UrhG sieht der dbv bei der unterschiedlichen Umsetzung des innerbibliothekarischen Leihverkehrs („Fernleihe“) und des Direktversands durch Bibliotheken, soweit letzterer zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgt. Die allermeisten Übermittlungen nach § 60e Abs. 5 UrhG erfolgen derzeit im Wege der sog. Fernleihe zwischen den Bibliotheken. Hierbei werden die Rechteinhaber über einen zwischen Bund, Ländern und VG Wort geschlossenem Gesamtvertrag entschädigt. Bei dem sog. Direktversand erfolgt die Abrechnung dagegen direkt zwischen Besteller*in und VG Wort nach einem dort aufgestellten Tarif. Der praktisch viel stärker genutzte Gesamtvertrag zur Fernleihe ist in einem wichtigen Detail aber sehr viel enger als es nach § 60e Abs. 5 UrhG möglich wäre. Bibliotheken sind danach verpflichtet, digital vorliegende Quellen vor der Aushändigung an Wissenschaftler*innen oder Studierende auszudrucken, um sie nur als Papierkopie auszuhändigen. Diese Verpflichtung auf Papierausdrucke ist unzeitgemäß, ökologisch zweifelhaft und kaum noch vermittelbar. Hier sollte auf eine Vertragsanpassung des Gesamtvertrags zwischen Bund, Ländern und VG Wort hingewirkt werden.

2.5.2. Verhältnis Schranke – Vertrag (§ 60g UrhG)

s.o. (Ziffer 2.1.2)

2.5.3. Vergütungsfragen (§ 60h UrhG)

s.o. (Ziffer 2.1.3)

2.6. § 60f UrhG Archive, Museen und Bildungseinrichtungen

2.6.1. Reichweite und Praxistauglichkeit

In Museen, Archiven, Einrichtungen des Film- und Tonerbes sowie Bildungseinrichtungen gibt es wertvolle Bestände, die nicht in vollem Umfang wissenschaftlich genutzt werden können, weil diese Einrichtungen aus der Erlaubnis nach § 60e Abs. 5 ausgenommen sind. Einrichtungsübergreifend können diese Bestände dann nur über aufwendige Forschungsreisen genutzt werden. Insgesamt kostensparender und auch schneller wäre es, wenn die in § 60f genannten Einrichtungen auch beim Dokumentenversand nach § 60e Abs. 5 den Bibliotheken gleichgestellt wären.

2.6.2. Verhältnis Schranke – Vertrag (§ 60g UrhG)

s.o. (Ziffer 2.1.2)

2.6.3. Vergütungsfragen (§ 60h UrhG)

s.o. (Ziffer 2.1.3)

3. Sonstige Anmerkungen

Die Informations- und Digitalkompetenz auch der künftigen Studierenden ist ein wichtiges Anliegen. Die öffentlichen Bibliotheken haben dabei eine wichtige Aufgabe. Der dbv sieht mit Sorge, dass die Bibliotheken immer weniger in der Lage sind, ihren gesetzlichen Grundauftrag zu erfüllen, weil die Erlaubnis der Bibliotheken, physische Werke zu verleihen (§§ 17 Abs. 2, 27 Abs. 2 UrhG), immer noch nicht in die digitale Welt übertragen worden ist. Bereits 2016 hatte der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass eine gesetzliche Regelung des elektronischen Verleihs möglich ist. Es wurde unterstrichen, dass sich die E-Ausleihe nicht grundsätzlich von der Leihe analoger Werke unterscheidet, sofern das „one copy one loan“ Prinzip angewandt wird. Der dbv fordert daher, dass endlich eine gesetzliche Regelung zur elektronischen Ausleihe eingeführt wird.

In seiner Beschlussfassung zur Novellierung des Urheberrechts hat der Bundesrat vorgeschlagen, einen neuen Paragrafen „§ 42b Digitale Leihe“ in das Urhebergesetz (UrhG) einzufügen. Dieser Paragraf regelt die gesetzliche Verpflichtung von Verlagen, nicht kommerziell tätigen Bibliotheken eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen für den Verleih einer digitalen Publikation (E-Book) anzubieten, sobald sie auf dem Markt erhältlich ist. Dazu gehört auch das Recht einer Bibliothek, jeweils ein Exemplar digital für begrenzte Zeit jeweils einer Person („one copy, one loan“) zugänglich zu machen. Der dbv begrüßt dies ausdrücklich. Denn mit dieser Regelung würde dafür gesorgt, dass den Bibliotheken nicht mehr Lizenzen zu angemessenen Bedingungen verweigert werden können, die Anzahl der Werke, die Bibliotheken ihren Nutzer*innen anbieten können, erhöht und Bibliotheken wieder stärker nach inhaltlichen Kriterien auswählen könnten und nicht primär danach, wo es zufällig Lizenzangebote für Bibliotheken gibt. Autor*innen, Verlage und Bibliotheken könnten zumutbare Verleihbedingungen aushandeln unter Beibehaltung vorhandener Systeme wie „Onleihe“ oder „Libby“. Damit würde sichergestellt, dass eine digitale Leihe entsprechend der Leihe körperlicher Exemplare erfolgt, und somit die seitens der Urheber geäußerte Befürchtung einer Schädigung ihrer Umsätze nicht eintritt.

4. Zum Dialog Lizenzierungsplattform

Der dbv hat sich aktiv am Dialog Lizenzierungsplattform beteiligt. Der Dialog hat deutlich gezeigt, dass eine nationale Lizenzierungsplattform kein sinnvolles Instrument zur Informationsversorgung in der akademischen Lehre sein kann. Insbesondere der bürokratische Aufwand stünde in keinerlei Verhältnis zu den erwarteten Einnahmen der Rechteinhaber. Wenn beispielsweise eine Gastwissenschaftlerin in einem Seminar einen kurzen Textausschnitt aus einem beliebigen Werk bei einem Vortrag verwenden wollte, müsste sie zunächst aufwendig prüfen, ob das Werk auf der Plattform angeboten wird. Dann müsste sie ein Formular ausfüllen, die nötigen Überweisungen tätigen und diese dokumentieren, um sie später von der Hochschule erstattet zu bekommen, bei der die Lehrveranstaltung stattfinden soll. In der Hochschule müsste die Rechnung der Gastdozentin bearbeitet werden und in der Folge eine weitere Überweisung veranlasst werden. Unterstellt man der Gastwissenschaftlerin ein Gehalt etwa der Gehaltsstufe A13 und der Bearbeiterin in der Finanzabteilung der Hochschule A9 und schätzt den nötigen Zeitaufwand in beiden Abteilungen sehr konservativ auf nur 10 Minuten, wird schnell deutlich, dass schon der öffentliche Aufwand für die begleitende Bürokratie deutlich höher wäre als die Summe, die maximal an die Rechteinhaber für eine einzelne Nutzung ausgeschüttet werden würde. Datenschutzrechtlich sehr problematisch wäre außerdem, dass die Gastdozentin faktisch gezwungen wäre, ihre persönlichen Daten, einschließlich ihrer Kontoverbindung und ihres wissenschaftlichen Interesses der Lizenzierungsplattform und damit letztlich den beteiligten Verlagen mitzuteilen. Außer mit ihrem Geld müsste die Wissenschaftlerin also mit ihren persönlichen Daten zahlen (zum Datentracking als Geschäftsmodell der größeren Verlage vgl. oben 2.1.3 und Fn. 3). Demgegenüber sind die Hochschulbibliotheken schon jetzt bemüht, ihren Nutzer*innen unkompliziert Campuslizenzen für benötigte Werke zur Verfügung zu stellen, soweit das zu angemessenen Bedingungen möglich ist.

Wie unter Ziffer 1.3 bereits ausgeführt, hat die sinkende Nachfrage nach klassischen Lehrbüchern sehr wenig mit den urheberrechtlichen Erlaubnissen und sehr viel mit digitaleren Lehrformaten zu tun. Mit der vorgeschlagenen Lizenzierungsplattform würde ein Instrument geschaffen, das ganz und gar ungeeignet ist, den von den Verlagen beklagten Rückgang beim Absatz von klassischen Lehrmedien zu begegnen. Der betriebswirtschaftliche Vortrag von Prof. Geigenmüller bei der Dialogveranstaltung in Ilmenau hat zudem sehr deutlich aufgezeigt, dass eine nationale Lizenzierungsplattform zu erheblichen Fehlsteuerungen führen würde und ein Ausweichen der Nutzer*innen auf weniger legale Wege der Informationsversorgung zu erwarten wäre, weil die Akzeptanz von zusätzlich Melde- und Abrechnungspflichten bei den ohnehin vielfältig belasteten Wissenschaftler*innen gegen null gehen würde.

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Barbara Schleihagen, Bundesgeschäftsführerin
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