Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbands e.V. (dbv) vom 20.03.2026
Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) vertritt mit seinen mehr als 2.000 Mitgliedern bundesweit über 8.000 Bibliotheken mit ca. 25.000 Beschäftigten und setzt sich zentral für die Stärkung von Bibliotheken ein, um allen Bürger*innen einen freien Zugang zu Medien und Informationen zu gewährleisten.
Als Vertreter der Bibliotheken sieht sich nicht nur der Wahrung der Urheberrechte von bereits bestehenden Werken verpflichtet, sondern in gleichem Maße auch der Förderung von Bildung und Forschung durch Bereitstellung dieser Werke. „Aufgabe des Urheberrechts ist nämlich nicht nur der Schutz bestehender Werke, um deren Schaffen anzuregen, sondern
zugleich, die künftige Werkproduktion zu fördern.“
Der dbv begrüßt ausdrücklich die Möglichkeit der vorzeitigen Beteiligung im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum Fragebogen der EU-Kommission zur Wirksamkeit und den Auswirkungen der DSM-Richtlinie in den Mitgliedstaaten. Der dbv bekräftigt seine Bereitschaft, sich im laufenden Evaluierungsverfahren weiter zu engagieren und Praxis- und Anwendungsfälle zur Diskussion zu stellen.
Zu einigen der übermittelten Fragen nimmt er wie folgt Stellung:
I. Impact of the DSM Directive on the digital use of protected content for education, research and preservation (Articles 3-7)
I.1. Article 3 – Text and data mining for the purposes of scientific research
[…] 5. In your view, to what extent has the TDM exception introduced in Article 3 been effective in your Member State in improving the ability of research organisations and cultural heritage institutions to carry out text and data mining for scientific research, including in the context of AI development? In your response, please consider whether the implementation has in-creased legal certainty for eligible institutions, improved practical access to content for TDM, reduced technical or contractual obstacles to conducting TDM, and led to any increase or change in TDM activities.
KI-Training als TDM
Der Deutsche Bibliotheksverband (dbv) begrüßt nachdrücklich, dass die Kommission ihrer Frage einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Text und Data Mining und „AI development“ zugrundelegt. Von Seiten einiger Rechtsinhaber*innen wird die Anwendbarkeit der Erlaubnis aus § 60d UrhG (und somit Art. 3 DSM-RL) auf das KI-Training bestritten, weshalb der dbv im letzten Jahr ein Rechtsgutachten zur Klärung der Frage in Auftrag gegeben hat.
Eine eindeutige Klarstellung im Text der Richtlinie, dass die Verwendung von Datenbeständen für das Training generativer KI von der TDM-Erlaubnis aus Art. 3 der Richtlinie gedeckt ist, wäre zu begrüßen.
Praktische Probleme mit Art. 3 DSM-RL
Große Unklarheit besteht im Hinblick auf Nachnutzungsmöglichkeiten von TDM-generierten Korpora. Insbesondere wäre eine Klarstellung wünschenswert, unter welchen Bedingungen mit den Korpora Anschlussforschung betrieben werden darf. Enormes Innovationspotenzial geht verloren, wenn Korpora als statische Archive begriffen und die gleichen Daten für jedes Forschungsvorhaben erneut erhoben werden müssen.
Aus diesem Grund wäre eine wissenschaftsfreundliche Präzisierung wünschenswert, wie die „Zwecke der wissenschaftlichen Forschung“ in Art. 3 Abs. 2 DSM-RL auszulegen sind.
Praktische Probleme mit Art. 3 Abs. 3 DSM-RL
Es sind Fälle bekannt, in denen Forschenden die Durchsetzung der TDM-Erlaubnis aus Art. 3 DSM-RL bzw. § 60d UrhG unter Berufung auf die Sicherheit der Netze und Datenbanken der Rechtsinhaber*innen verwehrt wurde. Dies beruht auf der „gänzlich urheberrechtsfremde[n] Erwägung“ des Art. 3 Abs. 3 DSM-RL bzw. § 60d Abs. 6 UrhG. Diese Rückausnahme ist zwar als Gewährleistung eines gerechten und angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des 6. Erwägungsgrunds der Richtlinie intendiert, macht die Möglichkeit der Schrankennutzung aber von Umständen abhängig, die allein der Kontrolle der Schrankenverpflichteten unterliegen. Die Unbestimmtheit der erlaubten Schutzmaßnahmen hat bei manchen Rechtsinhaber*innen geradezu Anreizwirkung, den Aufbau einer zuverlässigen Infrastruktur zu vernachlässigen. Praktisch kann dies als Vorwand missbraucht werden, die gesetzlich erlaubte Nutzung zu unterlaufen.
Hier wäre eine Klarstellung dringend erforderlich, dass Art. 3 Abs. 3 DSM-RL bzw. § 60d Abs. 6 UrhG zwar die Drosselung von Downloadgeschwindigkeiten oder das Ausweichen auf Zeiten wenig intensiver Nutzung für den Datenabruf notwendig machen kann, bis auf extreme Ausnahmekonstellationen aber nicht ein komplettes Verbot des Datenabrufs zu Zwecken des TDM zu rechtfertigen vermag.
In dieselbe Richtung gehen Berichte von Vertragskündigungen, wenn Forschende auf ihrem Anspruch aus § 95b Abs. 1 Nr. 11 UrhG beharren und von Rechtsinhaber*innen die notwendigen Mittel zur Schrankennutzung fordern. In solchen Fällen kommt es vor, dass Rechtsinhaber*innen den zugrundeliegenden Lizenzvertrag kündigen, um Forschenden den rechtmäßigen Zugang zu entziehen und damit die TDM-Voraussetzung zu beseitigen.
Der dbv hat großes Verständnis für Sorgen der Rechtsinhaber*innen insbesondere im Hinblick auf das Training generativer KI und nimmt ihre Bedenken ernst. Diese Einwände dürfen aber nicht dazu führen, dass die grundrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.
Ein möglicher Kompromiss zwischen den berechtigten Interessen der Rechtsinhaber*innen und dem Anspruch der Forschenden und der Kulturerbeeinrichtungen auf TDM könnte in einer aufschiebend bedingten Vergütungspflicht liegen, die erst greift, falls die im Rahmen eines Forschungsprojekts mittels urheberrechtlich geschützter Inhalte trainierten generativen KI-Modelle kommerziell verwertet werden sollten.
I.2. Article 4 – Exception or limitation for text and data mining
[…]
I.3. Article 5 - Use of works and other subject matters in digital and cross-border teaching activities
[…]
I.4. Article 6 - Preservation of cultural heritage
11. To what extent has your national implementation of Article 6 improved the ability of cultural heritage institutions (CHIs) to preserve works or other subject matter? In your response, please consider the following:
practical preservation activities enabled by the Article 6 exception (e.g., digitisation, archiving, format-shifting, overcoming technological protection measures);
any observable increase in preserved content;
examples of successful preservation projects undertaken by CHIs since implementation;
whether the implementation reduced legal, technical, or organisational barriers to preservation.
Die nationale Umsetzung von Art. 6 DSM-RL in § 60e Abs. 1 UrhG ist von immenser Bedeutung für das Bibliothekswesen und unverzichtbar für den Erhalt von Bibliotheksbeständen. So werden beispielsweise an Regionalbibliotheken in ganz Deutschland Zeitungsbestände digitalisiert und in vielen Spezialsammlungen historische Zeitschriften. Die praktische Anwendung scheint im Verhältnis zu den Rechtsinhaber*innen weitgehend konfliktfrei zu funktionieren.
Gleichwohl greift die Regelung nach Auffassung des Deutschen Bibliotheksverbands (dbv) zu kurz, indem sie lediglich die Vervielfältigung ihrer Bestände gestattet, ohne die Zugänglichmachung zu adressieren. Die Bestände einer Bibliothek sind kein Selbstzweck, sie erfüllen ihren innovations- und erkenntnisfördernden Nutzen erst dann, wenn sie von Wissenschaft und Öffentlichkeit genutzt werden können.
Wenn den Nutzenden der Zugang zum Digitalisat verwehrt bleibt, sind sie weiterhin auf die Nutzung des Originals angewiesen. Art. 6 DSM-RL bezweckt ausdrücklich die „Erhaltung dieser Werke“ – setzt sie aber notgedrungen weiterer Nutzung aus, während das zu Zwecken des Erhalts erstellte Digitalisat ungenutzt auf den Servern der Bibliothek verbleibt. Dramatisch sichtbar wird das bereits jetzt am Beispiel von Tageszeitungen aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts: Deren Inhalte sind in der Regel noch nicht vollständig gemeinfrei, das Papier ist aber häufig von schlechter Qualität und bereits übersäuert, sodass es nicht mehr in die normale Nutzung gegeben werden kann. Es ist widersinnig, hier Bibliotheken zur Bereitstellung der Papierbestände zu verpflichten, selbst wenn ein Digitalisisat vorhanden wäre.
Aus diesem Grund fehlt aus Sicht des dbv eine Anschlussregelung, die die Nutzung des Digitalisats auf zeitgemäße Weise ermöglicht. Die in § 60e Abs. 4 UrhG vorgesehene Terminalschranke schließt diese Lücke aus mehreren Gründen nicht in zufriedenstellender Weise:
Zum einen wirkt die Beschränkung auf eine Nutzung innerhalb der Bibliotheksräume – zumal auf einem Gerät, das sonst keine Funktion erfüllen darf – aus der Zeit gefallen und ist Studierenden nicht mehr begreiflich zu machen. Ein möglicher Kompromiss könnte sein, einen digitalen Fernzugriff auf maximal eine Person gleichzeitig zu beschränken, so wie dies im Bereich der E-Books lange praktizierte Übung ist.
Zum zweiten ist die Beschränkung der Vervielfältigungen auf 10 Prozent des Werkes zu restriktiv, um Forschung effektiv zu fördern – und steht zudem im Widerspruch zu §§ 60a und 60c UrhG, die für Lehre bzw. wissenschaftliche Forschung jeweils Vervielfältigungen im Umfang von 15 Prozent erlauben.
Zum dritten ist die Regelung des § 60e Abs. 4 UrhG an zwei Punkten verbesserungsbedürftig: Neben der (auch für §§ 60a–60h) wenig praxistauglichen Berechnungsmethode zur Bestimmung der zu berücksichtigen Seitenzahlen, ist auch bis heute ungeklärt, was unter einer Sitzung zu verstehen ist und wie sie von einer Folgesitzung durch dieselbe Person abgegrenzt werden kann.
I.5. Cross-cutting implementation observations for articles 3 - 7
[…]
II. Impact of the DSM Directive on licensing practices and the online access to pro-tected content across the EU (Articles 8-14)
II.1. Articles 8 and 9 - Out-of-commerce works and cross-border uses
15. To what extent has your national implementation of Article 8 been effective in facilitating licensing practices for out-of-commerce works (OOCWs) and improving access to such works by cultural heritage institutions? Please consider whether the implementation has enabled the conclusion of licences in practice and led to wider availability or use of out-of-com-merce works.
[…]
17. Do licences concluded under your national implementation of Article 8 in practice include cross-border use to make out-of-commerce works available for cross-border access in accordance with Article 9?
18. Are you aware if in practice cultural heritage institutions rely on the exception under Article 8(2) for making available OOCWs? If so, in which situations?
In Bezug auf die Regelungen zu nicht mehr verfügbaren Werken schließt sich der Deutsche Bibliotheksverband vollumfänglich der Stellungnahme durch die Deutsche Nationalbibliothek an, die ihm vorliegt.
II.3. Article 11 - Stakeholder dialogue
[…]
II. 4. Article 12 - Collective licensing with an extended effect
[…]
II.5. Article 13 - Video-on-demand negotiation mechanism
[…]
II.6. Article 14 - Works of visual art in the public domain
25. To what extent has your national implementation of Article 14 facilitated the use of non-original reproductions of works of visual art which are in the public domain?
Aus Sicht des Deutschen Bibliotheksverbands (dbv) kann die Umsetzung von Art. 14 DSM-RL für Bildung und Wissenschaft kaum hoch genug gewürdigt werden. Es ist uneingeschränkt zu begrüßen, wie widerspruchsfrei und rechtssicher die Regelung ihren so wichtigen Zweck erfüllt und den Zugang zu historischen Kunstwerken gleichermaßen vereinfacht und die Nutzung von Reproduktionen befördert.
Insbesondere im Bereich kunsthistorischer sowie architektonischer Abhandlungen und Dissertationen ist Art. 14 DSM-RL ein enormer Gewinn: Zuvor waren vor der Veröffentlichung von Reproduktionen gemeinfreier Werke aufwändige und teure Rechteklärungsprozesse für Abbildungen notwendig, die nicht unerhebliche Abschreckungswirkung entfaltet haben dürften. Nunmehr können Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke nicht mehr durch verwandte Schutzrechte geschützt werden. Damit gilt uneingeschränkt: Was gemeinfrei ist, soll auch gemeinfrei bleiben. Die dadurch erleichterte Nachnutzbarkeit von Abbildungen erhöht die Qualität der wissenschaftlichen Forschung und Lehre in vielen Disziplinen.
II.7. Cross-cutting implementation observations for articles 8 – 14
[…]
III.1. Article 15 - Protection of press publications concerning online uses
[…]
III.2. Article 16 - Claims to fair compensation
[…]
Kontakt
Dr. Holger Krimmer, Bundesgeschäftsführer
Tel.: +49 (0)30 644 98 99-10
E-Mail: dbv@bibliotheksverband.de