Co­ro­na

Coronabasperrung in der Stadtbibliothek Pforzheim
dbv/Nadja Wohlleben

Auf dieser Seite sammelt der dbv Materialien und Informationen zum Thema "Corona und Bibliotheken" sowie Erkenntnisse und Best-Practice Beispiele aus den letzten beiden Corona-Jahren. Wenn Sie Fragen oder Anregungen zum Thema haben, können Sie sich gerne unter dbv@bibliotheksverband.de an uns wenden.

Infektionsschutzgesetz

Am 24. August 2022 hat sich das Bundeskabitt auf neue Regelungen zum Infektionsschutz im Herbst und Winter geeinigt, welches eine Maskenpflicht im Flug- und Fernverkehr einführen wird. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass die Bundesländer, als optionale, weiterführende Maßnahme, eine Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen einführen können. Dazu können die Bundesländer verpflichtende Hygienekonzepte, die Anordnung eines Mindestabstands oder die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen einführen. Die neuen Maßnahmen sollen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten und müssen nun noch vom Bundestag und vom Bundesrat beschlossen werden.

Empfehlungen für Hygienemaßnahmen

Der dbv hat im April 2020 eine Liste mit möglichen Hygienemaßnahmen zusammengestellt und im September 2021 aktualisiert, die als Anregung verstanden, individuell überprüft und in einem lokalen Konzept bzw. Hygieneplan bedarfsgerecht von den Bibliotheken festgelegt werden können. Auf der Seite www.infektionsschutz.de sind zudem weitere nützliche Informationen zusammengestellt.

Digitale und analoge Bibliotheksangebote

In den letzten beiden Corona-Wintern stellten die Bibliotheken - trotz der zeitweisen pandemiebedingten Teilschließungen - zahlreiche digitale Angebote für Bibliotheksnutzer*innen zur Verfügung. Einige Bibliotheken boten für die Bewohner*innen ihrer entsprechenden Region an, sich per Email als Bibliotheksnutzer*in neu anzumelden, um die zahlreichen digitalen Angebote wie E-Books, E-Magazine,  E-Journals, E-Audios, E-Learning-Formate, Film- und Musikstreaming sowie die Online-Datenbanken der Bibliothek nutzen zu können. Registrierte Mitglieder von Universitätsbibliotheken konnten nach wie vor per Fernzugriff das umfangreiche Angebot an Online-Ressourcen nutzen.

Lieferdienste, Abholservices, Scan-Dienste

Eine Reihe von Bibliotheken ermöglichten auf verschiedene Weise Ausleihdienste (Lieferdienste oder Medien-Abholservices). Andere boten Scan-Dienste zur Belieferung von Nutzer*innen mit Buchkapiteln oder Zeitschriftenartikeln an.

Rechtliche Fragen zu Digitalen Angeboten

Die vielen digitalen Angeboten, die Bibliotheken während der Corona-Pandemie entwickelt haben, werden zum Teil auch nach der Pandemie bestehen bleiben und fortentwickelt werden. Aber was müssen Bibliotheken beachten, wenn sie ein Bilderbuchkino oder das Vorlesen aus aktuellen Büchern über die Website ihrer Bibliothek oder YouTube anbieten möchten? Bibliotheken sollten im Vorfeld ihrer Online-Veranstaltungen den Rechteinhaber um Genehmigung bitten. Rechteinhaber ist oft der Verlag, kann aber auch/und der/die Autor*in sein. Das kann ganz schnell per Email gehen. Die Öffentlichen Bibliotheken sollten dabei zum einen auf die Corona-Pandemie verweisen, zum anderen auf den Vergütungsanspruch sowie den Marketing-Effekt für den/die Rechteinhaber*in. 

Sind die Verlage einverstanden, dann muss der Bibliothek vom Rechteinhaber folgende Rechte eingeräumt werden:

  • Vorlesung ins Netz stellen: Das Recht der Öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
  • Vorlesung live übertragen: Das Senderecht (§20 UrhG). Livestreamings sollten in der Regel bei den jeweiligen Landesmedienanstalten gemeldet werden. Nähere Informationen dazu gibt es hier.

Beim Einblenden von einzelnen Bildern in einem Buch ist zu beachten, dass der Verlag möglicherweise nicht der Rechteinhaber ist, sondern ein Künstler*in. In diesem Falle muss zusätzlich bei der VG Bild Kunst oder bei dem/der Künstler*in gefragt werden.

Sollten Bibliotheken ihre Online-Aktivitäten auf eine Plattform wie Youtube hochladen wollen, dann muss dies bei der Einräumung des Rechts zur Unterlizenzierung mit Nennung der jeweiligen Plattform (z.B. YouTube) und des Links zu deren Lizenzbestimmungen angegeben werden. Darüber hinaus braucht es den Hinweis, dass sich diese Lizenzbestimmungen ändern können.

Wenn Bibliotheken professionellen Vorleser*innen engagieren, dann müssen sie das Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG beachten und hier insbesondere §§ 23-26. Lesungen in Bibliotheken können unter Öffentlichkeitsarbeit fallen, § 24 Abs.1 Nr.7.

Wissenschaftliche Forschungen

In EconBiz wurde eine Seite mit Informationen rund um Corona erstellt, die sowohl wirtschaftswissenschaftliche Publikationen zum Thema als auch eine Liste aktuell wegen der Krise frei verfügbarer Publikationen umfasst.

Spotlight Corona

Auf dem Bibliotheksportal haben wir einen Themenschwerpunkt zur Lage der Bibliotheken in Zeiten des Corona-Virus und zahlreiche digitale Bibliotheksformate zusammengestellt.

Unsere Stellungnahmen zum Thema

Materialien zum Thema