Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbands vom 19.10.2026

Zuletzt wurden vermehrt Öffentliche Bibliotheken von der MPLC Deutschland GmbH zum Abschluss von Lizenzverträgen und damit verbunden zur Meldung von eingesetzten Bildschirmgeräten sowie der Art ihrer Nutzung aufgefordert. Teilweise wurden sogar Kontrollbesuche angedroht.

Der Deutschen Bibliotheksverband e.V. vertritt dazu folgende Rechtsauffassung:

1) Geräte, die zur Vorführung von Filmen geeignet sind:

  • Nach Richtlinie 2001/29/EG, Erwägungsgrund 27 stellt „die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, […] keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar". Demnach begründet das bloße Vorhandensein von Fernsehapparaten, PC-Arbeitsplätzen oder anderen Bildschirmgeräten in einer öffentlich zugänglichen Bibliothek keine Ansprüche der Rechteinhaber von Filmwerken. Aus diesem Grund besteht auch keine allgemeine Meldepflicht über Anzahl und Nutzung solcher Geräte an ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das auf die Verwertung von Filmrechten spezialisiert ist oder gar die Pflicht Kontrollbesuche zu tolerieren.
  • Die sog. "Geräteabgabe" ist hier nicht einschlägig. Diese vergütet gesetzlich erlaubte Nutzungen nach §§ 53 sowie 60a-60f UrhG und ist von den Geräteherstellern zu entrichten. Die MPLC wäre insofern auch nicht einzugsberechtigt.

2) Filmvorführungen in Bibliotheken:

  • Filmvorführungen in Bibliotheken berühren das Recht der öffentlichen Wiedergabe, sofern die Vorführung vor einer Mehrzahl von Zuschauern stattfindet und an eine potentiell unbestimmte Zahl potentieller Adressaten gerichtet ist. Daran fehlt es jedenfalls in rein privaten Kontexten (Familie, Freunde). Ebenso liegt keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn eine Einzelperson an einem PC-Arbeitsplatz oder Laptop ein Video aufruft.
  • Hingegen sind Veranstaltungen in Bibliotheken, die die Vorführung von Filmwerken beinhalten, in aller Regel urheberrechtlich relevant und müssen entweder durch die Einwilligung der Rechteinhaber oder eine gesetzliche Erlaubnis gerechtfertigt sein.
  • Die gesetzliche Erlaubnis aus § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG, die kostenlose öffentliche Wiedergaben privilegiert, ist nicht anwendbar, da nach § 52 Abs. 3 UrhG die Vorführung von Filmwerken ausdrücklich aus-genommen ist. Öffentliche Filmvorführungen in Bibliotheken erfordern deshalb regelmäßig den Abschluss einer Lizenz.
  • Wer eine Lizenz erteilen kann, hängt vom jeweiligen Film ab. MLPC hat ein breites, aber kein allumfassendes Portfolio. Auf dem Feld der Filmvorführungen sind daneben eine Vielzahl anderer Rechtever-werter sowie eine Reihe von Verwertungsgesellschaften aktiv. Mit einem Anbieter von Filmrechten muss daher nur eine Lizenz geschlos-sen werden, wenn ein Film aus dessen Portfolio öffentlich gezeigt werden soll.

Kontakt

Dr. Holger Krimmer
Bundesgeschäftsführer
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