Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbands vom 25.06.2026
Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) bedankt sich für die Gelegenheit zur Beteiligung an diesem Call for Evidence. Der dbv vertritt mit seinen mehr als 2.000 Mitgliedern in Deutschland über 8.000 Bibliotheken mit ca. 25.000 Beschäftigten und setzt sich für die Stärkung von Bibliotheken ein, um allen Bürger*innen einen freien Zugang zu Medien und Informationen zu gewährleisten.
Als Vertreter der Bibliotheken sieht er sich nicht nur der Wahrung der Urheberrechte von bereits bestehenden Werken verpflichtet, sondern in gleichem Maße auch der Förderung von Bildung und Forschung durch Bereitstellung dieser Werke.
1. Zusammenfassung
Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) empfiehlt:
- Eine Klarstellung, dass die Verwendung von Datenbeständen auch für das Training generativer KI von der TDM-Erlaubnis aus Art. 3 DSM-RL gedeckt ist.
- Eine wissenschaftsfreundliche Präzisierung, wie die „Zwecke der wissenschaftlichen Forschung“ in Art. 3 Abs. 2 DSM-RL auszulegen sind, um neue Möglichkeiten zur Anschlussforschung mit vorhandenen Datenbeständen eröffnen.
- Eine Klarstellung, dass gemäß Art. 3 Abs. 3 DSM-RL zwar die Drosselung von Downloadgeschwindigkeiten oder das Ausweichen auf Zeiten wenig intensiver Nutzung für den Datenabruf notwendig sein können, dass aber bis auf wenige Ausnahmekonstellationen kein komplettes Verbot des Datenabrufs zu Zwecken des TDM gerechtfertigt sein kann.
- Eine Ausgestaltung der Umfangsbegrenzungen in der nationalen Umsetzung zu Art. 5 DSM-RL dergestalt, dass für alle Medien- und Publikationsformen eine angemessene, zeitgemäße und innovative Nutzung in Unterricht und Lehre möglich bleibt. Insbesondere eine Klarstellung, dass eine Nutzung von mindestens 25 % eines urheberrechtlich geschützten Inhalts für Unterricht und Lehre erlaubt ist.
- Dass Art. 6 DSM-RL eine Erweiterung erfährt, die einen angemessenen Zugang zu Digitalisaten ermöglicht.
- Nach dem Vorbild von Art. 7 DSM-RL sämtliche gesetzlich erlaubten Nutzungen für Kulturerbeeinrichtungen grundsätzlich vertraglich unabdingbar auszugestalten.
- Zu Art. 8 DSM-RL eine Klarstellung, dass im Hinblick auf komplexe Produkte, die mehrere Werktypen in einer Verwertungseinheit zusammenführen, die für den dominanten Werkteil repräsentative Verwertungsgesellschaft eine Lizenz für die gesamte Vermarktungseinheit erteilen kann.
- Dass die die in Art. 10 Abs. 1 DSM-RL enthaltene Widerspruchsfrist von 6 Monaten auf maximal 6 Wochen reduziert wird.
- Dass Kulturerbeeinrichtungen und ihr Personal von Schadensersatz-pflichten und strafrechtlicher Haftung befreit werden, wenn sie bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte mit der gebotenen Sorgfalt, nach vernünftigem Ermessen und in gutem Glauben handeln („Notice and Take Down“).
- Eindeutige und einheitliche urheberrechtliche Regelungen und insbesondere eine noch stärkere Harmonisierung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen zugunsten von Kulturerbe-einrichtungen.
- Die Einführung eines einheitlichen Zweitveröffentlichungsrechts im europäischen Recht.
- Dass Forschenden stets auch ein Zweitverwertungsrecht an ihren Werken für KI-Nutzungen verbleiben muss.
- Dass das für physische Werkexemplare bewährte Modell einer durch den Erschöpfungsgrundsatz garantierten Ausleihmöglichkeit verbunden mit einer angemessenen Vergütung der Urheber*innen durch die Bibliothekstantieme zugunsten von Bibliotheken auf E-Books übertragen wird.
2. Stellungnahme zu den Regelungen der DSM-Richtlinie
2.1 Art.3 DSM-RL – TDM Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
Der dbv beobachtet mit Sorge, dass die gesetzliche Erlaubnis aus Art. 3 DSM-RL von Seiten der Rechteinhaber*innen mit zunehmender Frequenz unterlaufen oder sogar gänzlich in Frage gestellt wird.
Anwendbarkeit auf KI-Training
Insbesondere wird die Anwendbarkeit der Erlaubnis aus § 60d UrhG und somit Art. 3 DSM-RL auf das KI-Training bestritten, weshalb der dbv im letzten Jahr ein Rechtsgutachten zur Klärung dieser Frage in Auftrag gegeben hat.1
Eine eindeutige Klarstellung im Text der Richtlinie, dass die Verwendung von Datenbeständen für das Training generativer KI von der TDM-Erlaubnis aus Art. 3 der Richtlinie gedeckt ist, wäre zu begrüßen.
Anschlussforschung
Große Unklarheit besteht im Hinblick auf Nachnutzungsmöglichkeiten von TDM-generierten Korpora. Insbesondere wäre eine Klarstellung wünschenswert, unter welchen Bedingungen mit den Korpora Anschlussforschung betrieben werden darf. Enormes Innovationspotenzial geht verloren, wenn Korpora als statische Archive begriffen und die gleichen Daten für jedes Forschungsvorhaben erneut erhoben werden müssen. Eine kontrollierte Öffnung für Anschlussforschung ist nicht zuletzt ein Gebot des verantwortungsvollen Umgangs mit den zur Generierung von Forschungsdaten eingesetzten (öffentlichen) Ressourcen.
Aus diesem Grund befürwortet der dbv eine wissenschaftsfreundliche Präzisierung, wie die „Zwecke der wissenschaftlichen Forschung“ in Art. 3 Abs. 2 DSM-RL auszulegen sind, so dass sich erweiterte Möglichkeiten zur Anschlussforschung mit vorhandenen Datenbeständen eröffnen.
Technische Schutzmaßnahmen
Es mehren sich die Fälle, in denen Forschenden die Durchsetzung der TDM-Erlaubnis aus Art. 3 DSM-RL bzw. § 60d UrhG unter Berufung auf die Sicherheit der Netze und Datenbanken der Rechteinhaber*innen verwehrt wurde. Dies beruht auf der „gänzlich urheberrechtsfremde[n] Erwägung“2 des Art. 3 Abs. 3 DSM-RL bzw. § 60d Abs. 6 UrhG. Diese Rückausnahme ist zwar als Gewährleistung eines gerechten und angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des 6. Erwägungsgrunds der Richtlinie intendiert, macht die Möglichkeit der Schrankennutzung aber von Umständen abhängig, die allein der Kontrolle der Schrankenverpflichteten unterliegen. „Diese Maßnahmen dürfen über das für die Verwirklichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen.“ Die Unbestimmtheit der erlaubten Schutzmaßnahmen hat bei manchen Rechteinhaber*innen geradezu Anreizwirkung, den Aufbau einer zuverlässigen Infrastruktur zu vernachlässigen. Praktisch kann dies als Vorwand missbraucht werden, die gesetzlich erlaubte Nutzung zu unterlaufen.
Eine Regelung zur Definition der notwendigen Schutzmaßnahmen würde den Nutzenden enorme Rechtssicherheit geben. Hier wäre eine Klarstellung dringend erforderlich, dass Art. 3 Abs. 3 DSM-RL bzw. § 60d Abs. 6 UrhG zwar die Drosselung von Downloadgeschwindigkeiten oder das Ausweichen auf Zeiten wenig intensiver Nutzung für den Datenabruf notwendig machen kann, bis auf extreme Ausnahmekonstellationen aber nicht ein komplettes Verbot des Datenabrufs zu Zwecken des TDM zu rechtfertigen vermag.
Vertragskündigungen
In dieselbe Richtung gehen Berichte von Vertragskündigungen, wenn Forschende auf ihrem Anspruch aus § 95b Abs. 1 Nr. 11 UrhG beharren und von Rechteinhaber*innen die notwendigen Mittel zur Schrankennutzung fordern. In solchen Fällen kommt es vor, dass Rechteinhaber*innen den zugrundeliegenden Lizenzvertrag kündigen, um Forschenden den rechtmäßigen Zugang zu entziehen und damit die gesetzliche TDM-Erlaubnis zu beseitigen.
Ausgleich mit den Rechteinhaber*innen
Der dbv hat großes Verständnis für Sorgen der Rechteinhaber*innen insbesondere im Hinblick auf das Training generativer KI und nimmt ihre Bedenken ernst. Diese Einwände dürfen aber nicht dazu führen, dass die in Art. 13 der EU-Grundrechtscharta garantierte Wissenschaftsfreiheit unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.
Ein möglicher Kompromiss zwischen den berechtigten Interessen der Rechteinhaber*innen und dem Anspruch der Forschenden und der Kulturerbeeinrichtungen auf TDM könnte in einer aufschiebend bedingten Vergütungspflicht liegen, die erst greift, falls die im Rahmen eines Forschungsprojekts mittels urheberrechtlich geschützter Inhalte trainierten generativen KI-Modelle kommerziell verwertet werden sollten.
Nachnutzung eigener Inhalte durch Autor*innen
Der dbv beobachtet den Trend, dass Verlage Urheber*innen von der Nutzung ihrer eigenen Werke mit KI-Werkzeugen oder zum Training von KI ausschließen wollen und sich dazu ausschließliche Rechte zur Verwertung der Werke mit KI übertragen lassen.
2.2 Art.5 DSM-RL – Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten
Art. 5 DSM-RL verpflichtet den nationalen Gesetzgeber eine Ausnahme zugunsten von Unterricht und Lehre zu schaffen. Im deutschen Recht wurde diese gesetzliche Erlaubnis – bedingt durch unnötig restriktive Umfangsbegrenzungen – in einer Weise umgesetzt, die weit hinter dem zur Wahrung der Verwertungsinteressen der Rechteinhaber*innen erforderlichen Maß zurückbleibt. Der dbv fordert deshalb eine Klarstellung in den Erwägungsgründen, dass mindestens die Nutzung von 25% eines Werkes erlaubt sein muss.
Zudem werden im deutschen Recht durch eine Differenzierung nach Publikationsformen Zeitungen und Publikumszeitschriften der Nutzung praktisch gänzlich entzogen. § 60a Abs. 2 UrhG wird basierend auf der Gesetzgebungshistorie so ausgelegt, dass Beiträge in Zeitungen oder Publikumszeitschriften anders als andere Werke geringen Umfangs nicht vollständig vervielfältigt werden dürfen.3 Die Nutzung dieser Presseerzeugnisse bleibt dadurch auf Bruchstücke von maximal 15% beschränkt, denen vielfach kein relevanter Informationsgehalt mehr innewohnt. Diese in Unterricht und Lehre für aktuelle wie vergangene Themen unverzichtbaren Medienformen werden damit praktisch dem Anwendungsbereich der Schrankenregelung völlig entzogen. Für einen derart restriktiven Umgang mit Presseerzeugnissen bestand kein sachlicher Anlass – insbesondere bedingt die vollständige Nutzung einzelner Beiträge keine relevante Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertung einer Zeitung als Verkaufseinheit, sondern dient nur dem wissenschaftlichen Diskurs. Der dbv fordert daher eine Klarstellung in den Erwägungsgründen der DSM-RL, dass Umfangsbegrenzungen so auszugestalten sind, dass für alle Medien- und Publikationsformen eine angemessene Nutzung in Unterricht und Lehre möglich bleibt.
Gerichtet an den deutschen Gesetzgeber fordert der dbv, dass die in den Schrankenbestimmungen der §§ 60a Abs. 2, 60c Abs. 3 und 60e Abs. 5 UrhG erlaubte vollständige Nutzung von Werken unterschiedslos für alle Werke geringen Umfangs inklusive Beiträge aus Zeitungen und Publikumszeitschriften gelten muss.
2.3 Art. 6 DSM-RL – Erhaltung des Kulturerbes
Art. 6 DSM-RL und dessen Umsetzung ins nationale deutsche Recht in § 60e Abs. 1 UrhG ist von fundamentaler Bedeutung für das Bibliothekswesen und unverzichtbar für den Erhalt von Bibliotheksbeständen. Besondere Bedeutung hat die Norm für Bibliotheken mit einzigartigen Beständen: So werden beispielsweise an Regionalbibliotheken in ganz Deutschland Zeitungsbestände und in vielen Spezialsammlungen historische Zeitschriften digitalisiert. Die praktische Anwendung der Norm scheint im Verhältnis zu den Rechteinhaber*innen weitgehend konfliktfrei zu funktionieren.
Zugang zu Digitalisaten
Gleichwohl greift die Regelung nach Auffassung des dbv zu kurz, indem sie Bibliotheken lediglich die Vervielfältigung ihrer Bestände gestattet, ohne die Zugänglichmachung zu adressieren. Die Bestände einer Bibliothek sind kein Selbstzweck, sie realisieren ihr innovations- und erkenntnisförderndes Potential erst dann, wenn sie von Wissenschaft und Öffentlichkeit genutzt werden können.
Wenn den Nutzenden der Zugang zum Digitalisat verwehrt bleibt, sind sie weiterhin auf die Nutzung des Originals angewiesen. Art. 6 DSM-RL bezweckt ausdrücklich die „Erhaltung dieser Werke“ – setzt sie aber notgedrungen weiterer Nutzung aus, während das zu Zwecken des Erhalts erstellte Digitalisat ungenutzt auf den Servern der Bibliothek verbleibt. Dramatisch sichtbar wird das bereits jetzt am Beispiel von Tageszeitungen aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts: Deren Inhalte sind in der Regel noch nicht vollständig gemeinfrei, das Papier ist aber häufig von schlechter Qualität und bereits übersäuert, sodass es nicht mehr in die normale Nutzung gegeben werden kann. Es ist widersinnig, hier Bibliotheken zur Bereitstellung der Papierbestände zu verpflichten, selbst wenn ein Digitalisat vorhanden wäre.
Terminalschranke
Aus diesem Grund fehlt aus Sicht des dbv eine Anschlussregelung, die die Nutzung des Digitalisats auf zeitgemäße Weise ermöglicht. Art. 5 Abs. 3 lit. n Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-RL) und dessen Umsetzung ins deutsche, nationale Recht in § 60e Abs. 4 UrhG vermögen diese Lücke nicht in zufriedenstellender Weise zu schließen:
Erstens wirkt die Beschränkung auf eine Nutzung innerhalb der Bibliotheksräume – zumal auf einem Gerät, das sonst keine Funktion erfüllen darf – aus der Zeit gefallen und ist Forschenden, Studierenden und anderen Nutzenden nicht mehr begreiflich zu machen. Ebenso erscheint der damit geschaffene Verwaltungsaufwand für Bibliotheken unzeitgemäß. Ein möglicher Kompromiss könnte sein, einen digitalen Fernzugriff auf maximal eine Person gleichzeitig zu beschränken, so wie dies im Bereich der E-Books lange praktizierte Übung ist.
Zweitens kommt erschwerend hinzu, dass im deutschen Recht die Anschlussnutzung ausgesprochen restriktiv gestaltet wurde, indem Vervielfältigungen in § 60e Abs. 4 UrhG auf 10% eines Werkes beschränkt sind. Dies bleibt deutlich hinter den großzügigeren Grenzen für Forschung und Lehre in §§ 60a und 60c UrhG zurück.
Zeitpunkt der Digitalisierung
Positiv hervorzuheben ist aus Sicht des dbv hingegen, dass nach Erwägungsgrund Nr. 27 DSM-RL eine Vervielfältigung zur Bestandserhaltung „zu jedem Zeitpunkt in der Lebensdauer eines Werks“ angefertigt werden darf. Wenn gewartet werden müsste, bis der Verfall oder gar Verlust unmittelbar bevorsteht, wäre es in vielen Fällen bereits zu spät; Kulturgüter drohten dann unwiederbringlich verloren zu gehen. Der Schutzzweck der Norm kann daher nur erreicht werden, wenn Vervielfältigungen vorsorgend angefertigt werden dürfen.
Erweiterung der Zwecke und des Bestandsbegriffs
Vorbildcharakter kommt der deutschen Umsetzung von Art. 6 DSM-RL zu. Die dort genannten sonstigen Schutzzwecke wurden mit Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung und Restaurierung in sinnvoller Weise konkretisiert. Im Hinblick auf den Bestandsbegriff lässt das deutsche Recht eine relativ weite Auslegung zu.
2.4 Art. 7 DSM-RL – Vorrang der Schrankenregelung
Mit Art. 7 DSM-RL hat der europäische Gesetzgeber die Erlaubnistatbestände aus Art. 3, 5 und 6 DSM-RL vertraglich unabdingbar gemacht. Die praktische Bedeutung der Regelung ist kaum zu überschätzen. Sie schafft Rechtssicherheit, reduziert den Aufwand bei der Vertragsprüfung und wirkt nicht zuletzt auch zugunsten von Kulturerbe- und Forschungseinrichtungen ausgleichend im Verhältnis zu Anbieter*innen mit übermächtiger oder gar monopolähnlicher Marktstellung.
Gleichwohl erleben Bibliotheken mit erschreckender Häufigkeit, dass Anbieter*innen von digitalen Medien in Lizenzverträgen – in Missachtung von Art. 7 DSM-RL – die durch Art. 3, 5 und 6 DSM-Richtlinie gesetzlich erlaubten Nutzungen untersagen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass damit bewusst Rechtsunsicherheit gesät werden soll, um die Schrankenberechtigten von gesetzlich erlaubten Nutzungen abzuschrecken. In vielen Fällen geht diese Strategie auf, so dass Werke nicht in elektronische Semesterapparate aufgenommen werden oder wissenschaftliches Text- und Data-Mining unterbleibt.
Dennoch hat sich die Regelung in einer Gesamtschau bewährt. Dies wird insbesondere im Vergleich zu anderen Schrankenbestimmungen deutlich, für die der Vorrang gegenüber abweichenden vertraglichen Regelungen nicht gesetzlich normiert ist. Der dbv befürwortet daher nachdrücklich eine Ausweitung des Vorrangs der gesetzlich erlaubten Nutzung auf alle für Forschung und Kulturerbeeinrichtungen relevanten Schrankenregelungen.
2.5 Art. 8-12 DSM-RL – Nicht verfügbare Werke – kollektive Lizenz mit erweiterter Wirkung
Der dbv begrüßt die neuen Regelungen zu nicht verfügbaren Werken und insbesondere auch die Einführung von kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung. Zusammen befördern diese Normen die Digitalisierungen und Bereitstellung von nicht länger im Handel erhältlichen Werken. Sie könnten einen wesentlichen Beitrag leisten, um die mangelhafte Verfügbarkeit von Werken aus dem 20. Jahrhundert zu überwinden. Dazu sind – basierend auf den inzwischen gewonnenen praktischen Erfahrungen mit der Anwendung dieser Regelungen – aber substantielle Verbesserungen unerlässlich: Als problematisch haben sich insbesondere komplexe Werke/Produkte erwiesen, die verschiedene urheberrechtlich geschützte Werke zu einer Vermarktungseinheit zusammenführen (z.B. Publikumszeitschriften, die typischerweise textuelle Beiträge mit einer Vielzahl an Lichtbildern verbinden). Es ist keine praxistaugliche Lösung in solchen Fällen mit mehreren Verwertungsgesellschaften verhandeln zu müssen. Vielmehr sollte auf den dominanten Werkteil abgestellt werden und die dafür repräsentative Verwertungsgesellschaft eine Lizenz für die gesamte Vermarktungseinheit erteilen können. Der dbv würde eine entsprechende Klarstellung in der DSM-RL begrüßen. Diese Klarstellung sollte die Mitgliedstaaten zudem verpflichten, eine verbindliche Regelung zur Kompetenzklärung mehrerer Verwertungsgesellschaften zu schaffen, wie dies bisher nur in Erwägungsgrund Nr. 33 DSM-RL ermöglicht, aber nicht von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.
Lizenzgebühren sollten zudem nur einmalig zahlbar sein und Lizenzen so lange gelten, bis der urheberrechtliche Schutz des lizenzierten Werks endet. Der dbv fordert, die in Art. 10 Abs. 1 DSM-RL enthaltene Widerspruchsfrist von 6 Monaten auf maximal 6 Wochen zu reduzieren. Dies ist sachgerecht, weil in der Praxis extrem selten Widerspruch eingelegt wird. Umgekehrt ist eine Wartezeit von 6 Monaten – insbesondere dort wo ein unmittelbares Interesse am Zugriff besteht – schwer zumutbar. Die Regelung erweist sich damit als innovations- und forschungshemmend. Dies gilt umso mehr, als Rechteinhaber*innen, die der Verwertungsgesellschaft kein Mandat erteilt haben, auch nach Ablauf der Frist jederzeit Widerspruch einlegen können (Art. 12 Abs. 3 lit. c DSM-RL).
Nicht sachgerecht ist zudem, dass Verwertungsgesellschaften in Deutschland im Fall eines späteren Widerspruchs bereits gezahlte Lizenzgebühren nicht zurückerstatten. Das wirtschaftliche Risiko eines Widerspruchs wird damit einseitig den lizenznehmenden Kulturerbeeinrichtungen auferlegt, obwohl dieser keinerlei Einfluss auf das Eintreten dieses lizenzauflösenden Ereignisses haben. Im Ergebnis mindert dies die Effektivität der Regelung und schreckt Kulturerbeeinrichtungen zu Lasten von Forschung und interessierter Öffentlichkeit von der Lizenzierung und Bereitstellung nicht verfügbarer Werke ab.
2.6 Art. 14 DSM-RL – Reproduktionen gemeinfreier Werke
Aus Sicht des dbv kann die Umsetzung von Art. 14 DSM-RL für Bildung und Wissenschaft kaum hoch genug gewürdigt werden. Die widerspruchsfreie Regelung sorgt für Rechtssicherheit, hat den Zugang zu historischen Werken der bildenden Künste vereinfacht und die Nutzung von Reproduktionen befördert.
Insbesondere im Bereich kunsthistorischer sowie architektonischer Abhandlungen und Dissertationen ist Art. 14 DSM-RL ein enormer Gewinn: Es entfällt nicht nur der Aufwand zur Rechteklärung, sondern auch erhebliche Kosten für den Rechteerwerb.
Indem Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke nicht mehr durch verwandte Schutzrechte geschützt werden können, gilt uneingeschränkt: Was gemeinfrei ist, soll auch gemeinfrei bleiben. Die dadurch erleichterte Nachnutzbarkeit von Abbildungen erhöht die Qualität der wissenschaftlichen Forschung und Lehre insbesondere in vielen geisteswissenschaftlichen Disziplinen.
3. Zusätzliche Verbesserungen für Kulturerbeeinrichtungen
3.1 Haftungserleichterung für Kulturerbeeinrichtungen
Der dbv schließt sich der von anderen Verbänden und Einrichtungen aus dem Bereich von Kulturerbeeinrichtungen und Forschung erhobenen Forderung an: Für diese Einrichtungen und ihr Personal bedarf es einer Haftungserleichterung bei Urheberrechtsverstößen.
Der dbv beobachtet mit Sorge, dass die bloße Androhung von Rechtsstreitigkeiten und Haftungsrisiken Kulturerbeeinrichtungen vielfach davon abschreckt, gesetzliche Erlaubnisnormen wahrzunehmen. Darüber hat sich auf Seiten der Rechteinhaber*innen die Praxis etabliert, in Lizenzverträgen unter Missachtung von Art. 7 DSM-RL nach Art. 3 oder 5 DSM-RL erlaubte Nutzungen zu untersagen (s. 1.4). Der dadurch künstlich geschaffenen Rechtsunsicherheit kann mit der Sicherheit einer Haftungsprivilegierung begegnet werden, ohne dass dadurch die Rechte der Urheber*innen geschmälert würden.
Daher fordert der dbv, dass Kulturerbeeinrichtungen und ihr Personal von Schadensersatzpflichten und strafrechtlicher Haftung befreit werden, wenn sie bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte mit der gebotenen Sorgfalt, nach vernünftigem Ermessen und in gutem Glauben handeln. Selbstverständlich soll sich die Haftungsprivilegierung nicht auf mutwillige oder bösgläubige Urheberrechtsverletzungen erstrecken. Ein solches Haftungsprivileg sollte zudem durch eine Kollisionsnorm gestützt werden, die sicherstellt, dass bei der grenzüberschreitenden Forschungszusammenarbeit keine strengeren Normen gelten als in der Rechtsordnung, in der die Schrankennutzung stattfindet.
3.2 Stärkere Harmonisierung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen zugunsten von Kulturerbeeinrichtungen
Trotz der durch die EU vorangetriebenen, zunehmenden Harmonisierung der Urheberrechtsordnungen verursachen die abweichenden Regelungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten immer wieder praktische Probleme. Besonders virulent ist dies bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen, da aufgrund von Rechtswahlklauseln der Rechteinhaber*innen oftmals nicht nur die Schrankenbestimmungen des deutschen Rechts, sondern auch ausländisches Urheberrecht geprüft werden muss. Dies resultiert in Rechtsunsicherheit, aufwändigen Prüfprozessen und schlimmstenfalls gar dem gänzlichen Verzicht auf gesetzlich erlaubte Nutzungen. Aus diesem Grund spricht sich der dbv für eindeutige und einheitliche urheberrechtliche Normen und insbesondere eine noch stärkere Harmonisierung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen zugunsten von Kulturerbeeinrichtungen aus.
3.3 Zweitveröffentlichungsrecht
Ein Zweitveröffentlichungsrecht zugunsten der Urheber*innen wissenschaftlicher Publikationen befördert nicht nur die Zugänglichkeit von wissenschaftlichen Ergebnissen, sondern mindert auch die Unwucht auf dem
Markt für wissenschaftlichen Publikationen zwischen Forschenden, die sich dazu gezwungen sehen, die Nutzungsrechte an ihren Publikationen ohne adäquate Gegenleistung vollständig abzutreten, und Wissenschaftsverlagen mit zum Teil übermächtiger Marktposition. Der dbv befürwortet daher die Einführung eines Zweitveröffentlichungsrechts auf europäischer Ebene. Die Regelung des deutschen Urheberrechts in § 38 Abs. 4 UrhG ist ein Schritt in die richtige Richtung. Sie genügt jedoch in ihrer aktuellen Form nicht als Vorbildfunktion. Insbesondere ist die einjährige Embargofrist zu lange, da die enthaltenen Forschungsergebnisse in vielen Disziplinen rapide an Aktualität und damit an Relevanz verlieren. Die Beschränkung auf die Manuskriptversion sorgt zudem für eine Uneinheitlichkeit, die Forschung bei der Überprüfbarkeit und Zitierung wissenschaftlicher Ergebnisse unnötig behindert. Schwer nachvollziehbar ist zudem, warum ein Zweitveröffentlichungsrecht nur für Periodika anwendbar sein soll und nicht auch für wissenschaftliche Beiträge in einmalig erscheinenden Fest- oder Konferenzschriften oder gar ganze Monografien.
3.4 E-Lending
Der dbv bewertet die urheberrechtlichen Regelungen für E-Books weiterhin als defizitär. Das E-Book muss dem gedruckten Buch rechtlich vollständig gleichgestellt werden. Im digitalen Zeitalter ist es ein Anachronismus, dass Bibliotheken lediglich für gedruckte Werke ein tragfähiges Geschäftsmodell zur Erfüllung ihres Auftrags für Bildung und Informationszugang der Bevölkerung zur Verfügung steht. Hingegen schränken hohe Lizenzgebühren sowie „Windowing“ (Verzögerung zwischen Print- und E-Book-Veröffentlichung) Bibliotheken bei der Bereitstellung von E-Books über Gebühr ein. Ein runder Tisch der Stakeholder, der 2024 beendet wurde, hat keine substantiellen Verbesserungen erzielen können. Zwar wurden seither neue Lizenzmodelle erprobt, die die Lizenzierung aktuellerer Titel ermöglichen sollen, diese sind aber mit prohibitiven Kosten je Leihvorgang verbunden. Daher fordert der dbv, dass das für physische Werkexemplare bewährte Modell einer durch den Erschöpfungsgrundsatz garantierten Ausleihmöglichkeit verbunden mit einer angemessenen Vergütung der Urheber*innen durch die Bibliothekstantieme zugunsten von Bibliotheken auf E-Books übertragen wird. Der EuGH hat dafür bereits 2016 einen ausgewogenen Weg vorgezeichnet.
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