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Rechtsstreit zu elektronischen Leseplätzen (§ 52b Urheberrecht)

Rechtsstreit zwischen TU Darmstadt und Ulmer Verlag zu § 52b Urheberrechtsgesetz


07.12.2009
Pressemitteilung des dbv
Bibliotheksverband kritisiert Einschränkungen bei der Informationsversorgung in Bildung und Wissenschaft
Datei-Format: pdf, Datei-Größe: 90 KB

Hintergrund

Nach Inkrafttreten des neuen § 52b UrhG haben mehrere Bibliotheken, vor allem Universitätsbibliotheken, dieses neue Recht angewandt. Seit Anfang des Jahres 2009 erhalten Bibliotheken Abmahnungen und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.

§ 52b UrhG gestattet das Vervielfältigen von Werken aus dem eigenen Bibliotheksbestand, soweit keine anders lautenden vertraglichen Regelungen bei der Erwerbung der betreffenden Werke akzeptiert wurden. Die digitalisierten Werke sollen als nichtrecherchierbare PDF zugänglich gemacht werden, also keine elektronischen Volltexte sein.

Die Wiedergabe darf

  • ausschließlich nur in den Räumen der Bibliothek stattfinden,
  • grundsätzlich nur so viele Aufrufe zeitgleich gestatten, wie physisch vorhandene Exemplare im Bestand sind,
  • nur zu Zwecken der Forschung und privaten Studien der Bibliotheksbenutzer dienen.

Nicht explizit geregelt ist, ob der Bibliotheksbenutzer Kopien der digitalisierten Werke für seinen eigenen Gebrauch anfertigen und mitnehmen darf (z.B. auf einem USB Stick).

Einige Verlage haben Bibliotheken eine Abmahnung zugesandt. Gegenstand ist vor allem die Rechtsauffassung, dass die Bibliotheken vor Beginn der Digitalisierung zum Zwecke der Wiedergabe nach § 52b UrhG beim Verlag nachfragen müssen, ob er selbst beabsichtigt, das jeweilige Werk gegen Entgelt zu lizenzieren. Die Verlage vertreten damit die Auffassung, dass die Beschränkung in § 52b UrhG "soweit keine anders lautenden vertraglichen Regelungen dem entgegenstehen" sich auch auf künftige Verträge bezieht. Des Weiteren wird das Vervielfältigen durch den Endnutzer, egal ob Herunterladen oder Hardcopy abgemahnt.

Der dbv geht davon aus, dass die Rechtsauffassung der Verlage in Bezug auf die künftigen Verträge nicht durch § 52b UrhG gedeckt ist. Deshalb empfiehlt der dbv diesbezüglich keine Unterlassungserklärung abzugeben. Der dbv kann nicht zweifelsfrei ausschließen, dass kein Vervielfältigungsrecht des Endnutzers nach § 52b besteht, so dass empfohlen wird, um etwaige Schadenersatzansprüche zu verhindern, eine diesbezügliche Unterlassungserklärung abzugeben.

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