Rechtsstreit zu Wissenschaftsschranke (§ 52a Urheberrechtsgesetz)
Rechtsstreit zwischen Fernuniversität Hagen und Alfred Kröner Verlag zu § 52a Urheberrechtsgesetz (Veranschaulichung im Unterricht an Schulen und Hochschulen)
Weitere Entwicklungen
Urteil des OLG Stuttgart vom 04.04.2012
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/OLG%20Stuttgart%20040412.pdf
Urteil des LG Stuttgart am 27.09.2011
http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Downloads/urteil-kroener-hagen-04102011.pdf
Musterklage gegen Fernuni Hagen, iuwis
http://www.iuwis.de/publikation/musterklage-gegen-fernuniversit%C3%A4t-hagen
Klageschrift vom 03.12.2010
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/MUNDMS-%23113626-v1-Alfred_Kr%F6ner_Verlag_Fernuni_Hagen_Klage_101203.pdf?backend_call=true
Hintergrund
Im Intranet der Fernuniversität waren Teile eines Fachbuches für Studierende zugänglich gemacht worden. Der Verlag Alfred Kröner warf der Fernuniversität Hagen daher in einer Klage Urheberrechtsverletzungen vor. Mit dem Prozess sollte grundsätzlich geklärt werden, welche Vorgaben Bildungseinrichtungen beachten müssen, wenn sie die Ausnahmeregelungen des Urheberrechts für ihre Studierenden nutzen wollen.
Die Fernuniversität beruft sich darauf, dass dieses Vorgehen durch Paragraph 52a des Urheberrechtsgesetzes gedeckt ist. Diese Wissenschafts- und Ausbildungsschranke erlaubt es Bildungseinrichtungen, urheberrechtlich geschütztes Material Schulklassen, Hochschulkursen oder genau bestimmten Forscherteams in Ausschnitten im Intranet ihrer Einrichtung zugänglich zu machen, ohne dafür jedes Mal den jeweiligen Rechteinhaber um Erlaubnis fragen zu müssen. Der Rechteinhaber wird dafür über Pauschalzahlungen an die Verwertungsgesellschaften entschädigt.
Verlage und Bildungseinrichtungen sind in der Auslegung des Paragraphen 52a UrhG unterschiedlicher Ansicht.
